(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

 

1.

im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden oder eingetragenen [2]Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;

 

2.

im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2,[3] von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden oder eingetragenen [4]Berufsausübungsgesellschaft;

 

3.

im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

 

4.

im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 2,[5] von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet hat[6] [Bis 15.03.2023: haben].

 

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

 

1.

in den Fällen[7] [Bis 15.03.2023: im Fall] des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;

 

2.

in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe bund Nummer 3[8] von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;

 

3.

in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 4[9] [Bis 15.03.2023: § 76b Absatz 1 Nummer 3] von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;

 

4.

in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

 

(3) 1Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. 2Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

 

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

[1] § 76c eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[9] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.

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