Die ODR-Verordnung[1] gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, bei denen in der EU wohnhafte Verbraucher gegen in der EU niedergelassene Unternehmer und umgekehrt vorgehen können. Auch Steuerberater müssen auf ihrer Homepage auf die Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) hinweisen.[2] Dazu muss der Steuerberater einen Link auf seiner Homepage auf die OS-Plattform[3] setzen (sicherheitshalber anklickbar)[4] und seine E-Mail-Adresse angeben. Wo der Link genau sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Am besten erkennbar ist die Verlinkung wohl im Impressum (§ 14 Abs. 1 ODR-Verordnung). Diese Hinweispflichten treffen alle Steuerberater unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung (AS) wollen und auch unabhängig davon, ob sie generell keine Online-Verträge abschließen. Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite der Kanzlei angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die "auf einem anderen elektronischen Weg" angeboten werden (E-Mail; Art. 4 Abs. 1g ODR-Verordnung).

Für Steuerberater, die Online-Dienstverträge eingehen und die sich verpflichtet haben, an der alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, sieht Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung weitere Informationspflichten vor.

Die OS-Plattform wird von der EU-Kommission verwaltet. Sie dient dazu, Streitigkeiten bei Online-Geschäften vollständig abzuwickeln. Auf der OS-Plattform wird ein Beschwerdeformular zur Verfügung gestellt. Dies ist in allen Amtssprachen der EU zugänglich.[5]

[1] Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates v. 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 v. 18.6.2013 S. 63.
[2] LG Bochum, Beschluss v. 9.2.2016, I-14 O 21/16, bestätigt durch LG Bochum mit Urteil v. 31.3.2016; LG Dortmund, Urteil v. 19.8.2020, 10 O 19/19.
[4] LG Bochum, Beschluss v. 24.4.2017, I-16 O 148/17; BGH, Beschluss v. 10.9.2020, I ZR 237/19; OLG Hamburg, Beschluss v. 26.4.2018, 3 W 39/18.
[5] S. auch Mitteilungen der BStBK v. März 2016.

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