Kommentar

Eine Steuerberatungsgesellschaft war von einem Unternehmen beauftragt worden, ihm Auskunft zu erteilen über die steuerlichen Auswirkungen eines Konzepts zur Verwertung von Eigentumswohnungen nach dem Erwerbermodell, soweit es sich um die Anerkennung der Umsatzsteueroption unter Einschaltung als gewerblicher Zwischenmieter und um die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer Nichtanerkennung handelte. Die Auskunft war schon deshalb unvollständig , weil darin eine Stellungnahme zur Frage des Mißbrauchs einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit ( § 42 AO ) fehlte, auch war auf einschlägige Entscheidungen des BFH nicht eingegangen worden.

Damit haftet die Gesellschaft wegen Falschauskunft für den Nachteil, der dem Auftraggeber durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft entstanden ist. Allerdings trägt der Kläger für seinen Schaden die Darlegungs- und Beweislast, die aber durch einen Anscheinsbeweis ( § 287 ZPO ) erleichtert sein kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.02.1995, IX ZR 15/94

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