Leitsatz

Wird die Empfangsvollmacht erst nach Bekanntgabe eines Bescheids an den bis dahin bevollmächtigten Berater gegenüber dem Finanzamt widerrufen und die Einspruchsfrist versäumt, führt dies nicht zur Wiedereinsetzung.

 

Sachverhalt

Gegen die Kläger erging am 26.1.2006 eine Einspruchsentscheidung, die deren steuerlicher Vertreterin - einer Sozietät - bekannt gegeben wurde. Am 16.2.2006 teilte die Sozietät dem Finanzamt mit, dass sie die Kläger nicht mehr vertrete. Die Steuerkanzlei unterrichtete das Finanzamt zudem am 23.2.2006 telefonisch über die Weiterleitung der Bescheide an die Kläger. Mit Schreiben vom gleichen Tag wandte sich das Finanzamt an die Kläger, erläuterte die Einspruchsentscheidung und wies auf die Einspruchsfrist hin. Offen geblieben ist, ob die Kläger dieses Schreiben erhalten haben. Mit ihrer Klage beantragen sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und tragen vor, sie hätten die Einspruchsentscheidung und das Schreiben vom 23.2.2006 nicht erhalten.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Ausschlaggebend ist, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 4 AO ein Widerruf der Vollmacht des Bevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt erst wirksam wird, wenn er ihm zugeht. Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.1.2006 den bestellten Bevollmächtigten der Kläger wirksam bekanntgegeben. Der Widerruf der Vollmacht wurde dem Finanzamt erst am 17.2.2006 mit Zugang des Schreibens der Sozietät vom 16.2.2006 und damit später bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die ehemaligen steuerlichen Berater nicht in der Lage gewesen sein sollten, rechtzeitig Klage zu erheben oder die Kläger in die Lage zu versetzen, dies selbst zu unternehmen.

 

Hinweis

Die Problematik, dass ein steuerlicher Vertreter die ihm erteilte Empfangsvollmacht erst nach Erhalt eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung widerruft, ist nicht neu. Aufgrund des eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 4 AO wird der Widerruf der Vollmacht gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn er dieser zugeht. Um Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, sollte der Berater zumindest fristwahrend Einspruch oder Klage erheben. Im Übrigen verliert der Steuerpflichtige mit der Bestellung eines Bevollmächtigten nicht die Möglichkeit, selbst rechtswirksame Willenserklärungen gegenüber der Finanzbehörde abzugeben.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.11.2007, 1 K 766/07

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