Die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten[1] ist – wegen des Verweises in § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV auf § 33 StBerG – nicht nach der StBVV abrechenbar, sondern richtet sich nach speziellen Vorschriften, z.  B. für Insolvenz- oder Zwangsverwalter, Betreuer,[2] oder nach freier Vereinbarung. Ggf. richtet sich das Honorar auch nach der Üblichkeit[3] und Billigkeit.[4] Für alle Fälle gilt jedoch der Grundsatz: Die Vergütung darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen.

[2] Vgl. Klaeren/Feiter, Vereinbare Tätigkeiten: Vergütung für die Tätigkeit als Betreuer, Honorar-Brief für Steuerberater 9/2011.

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