Während § 4 Abs. 1 und 2 StBVV Regelungen zur Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr enthalten, ermöglicht § 4 Abs. 3 StBVV, dass ein Steuerberater und sein Mandant in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren können. Die Beschränkung auf außergerichtliche Angelegenheiten entspricht der Regelung für Rechtsanwälte.[1]

Auch bei der Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Gebühr ist der Mandant hinsichtlich der Form der Vereinbarung gleichermaßen schutzbedürftig wie bei der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Gebühr. Deshalb gelten auch hier die Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 StBVV[2].

Die vereinbarte Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.[3]Keinesfalls darf die Regelung aber dahingehend verstanden werden, dass den Steuerberatern nunmehr auch Preisdumping bis hin zu einer kostenlosen Steuerberatung erlaubt wäre.[4]

 
Hinweis

Unterschreitung einer angemessenen Gebühr

Eine Unterschreitung der angemessenen Gebühr kann sowohl berufsrechtliche, als auch wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Zivilrechtlich dürfte eine unangemessen niedrige Vergütungsvereinbarung nichtig[5] sein.[6]

[4] Vgl. Wilk/Beyer-Petz, Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung, DStR 2016 S. 1885, 1888.
[5] Vgl. § 134 BGB.
[6] Feiter, in Dr. Gregor Feiter, StBVV-Kommentar, § 4 StBVV Rz. 25, m. w. N., Stand: 1.2.2023.

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