Ein Haftungsausschluss im Rahmen eines Mandats ist unzulässig.

Einen Problembereich stellt die Haftung für telefonische Auskünfte dar.[1] Eine Haftung für telefonische Auskünfte des Steuerberaters kann ihre Grundlage grundsätzlich nur in einem Vertragsverhältnis haben. Oft kommt es aber vor, dass Mandanten außerhalb eines Beratungsvertrags "eine kurze Frage haben". Hier schützt nur die konsequente Nachfrage nach dem Problem und eine Fertigung einer aussagekräftigen Telefonnotiz. Komplexe Fragen sollten nicht am Telefon besprochen werden. Irrelevant für die Haftung ist, dass der Steuerberater die Anfrage nicht berechnet hat.

Manche Steuerberater setzen auf ihr Briefpapier den Satz "Für mündliche Auskünfte, die nicht schriftlich bestätigt werden, wird keine Haftung übernommen." Ein wirksamer Haftungsausschluss kann so nicht erfolgen (Verstoß gegen § 67a Abs. 1 StBerG, weil einseitige Willenserklärung vorliegt und Haftung nur summenmäßig beschränkt werden kann).

Ob ein Einzelberatungsvertrag vorliegt oder eine Gefälligkeitshandlung[2], kann im Nachhinein i. d. R. nur durch Auslegung ermittelt werden. Ein wesentliches Kriterium ist der Rechtsbindungswille des Steuerberaters. Indizien hierfür sind eine erhebliche Bedeutung der Frage für den Ratsuchenden, ob er sie zur Grundlage einer konkreten Entscheidung machen will und die Geltendmachung von Honoraransprüchen durch den Steuerberater. Im Zweifel wird die Entscheidung zugunsten des "Mandanten" ausgehen. Gefälligkeitsberatungen sollte der Steuerberater im eigenen Interesse nicht erbringen.

Unwirksam ist auch eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen von vorformulierten Mandatsbedingungen.[3]

[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.5.2006, 15 U 43/05.
[3] OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.4.2009, 1-24 U 27/08; LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 18.5.2015, 2 O 329/14.

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