Besonders bedeutsam ist die Haftung für Dritte. Gem. § 278 Satz 1 BGB hat der Steuerberater ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner (vertraglichen) Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.[1] Diese Bestimmung greift auch, wenn die Hilfsperson sich nicht an die Weisung des Beraters hält (z. B. Fristenkontrolle und Postbearbeitung). Danach haftet der Steuerberater z. B. auch bei Verstoß seiner Mitarbeiter gegen das Verschwiegenheitsgebot (§ 203 StGB) auf Schadensersatz. Er hat für seine Mitarbeiter und alle Außenstehenden, denen er sich zur Erfüllung des Vertragszwecks bedient, einzustehen. Die strafrechtlichen Risiken gelten nicht, falls Steuerberater externe Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen) beauftragen, die mit dem Zugang zu sensiblen Daten (Mandanten) verbunden sind, wenn der Steuerberater sich vom externen Dienstleister eine Verschwiegenheitsverpflichtung geben lässt (§ 203 Abs. 3 StGB).

 
Wichtig

Mitarbeiter regelmäßig fortbilden und einbeziehen

Hier wird ersichtlich, wie wichtig es ist, dass die Mitarbeiter regelmäßig fortgebildet und sorgfältig angeleitet und überwacht werden. Mitarbeiter müssen auch im Umgang mit dem Mandanten für dessen Fragen sensibilisiert werden, immer ein offenes Ohr beim "Chef" finden und zur Fragestellung sowie Beiträgen zu Verbesserung der Organisation ermuntert werden.

Erleidet ein Mandant durch kollusives Zusammenwirken mit einem unredlichen Angestellten einen (Steuer-)Schaden, haftet der Steuerberater aus dem Mandatsverhältnis nicht für dessen Falschberatung.[2]

[1] FG Hamburg, Urteil v. 19.1.2018, 2 K 215/17: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines angestellten Steuerberaters bei Fristversäumnis.
[2] LG Münster, Urteil v. 25.9.2019, 110 O 71/18, rkr.

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