Zur Vermeidung eines Schadens beim Mandanten muss der Steuerberater diesen auch über neue einschneidende Maßnahmen des Fiskus, die jeden betreffen können, informieren, damit der Mandant für sich die richtigen Schritte einleiten kann.

Beispiele:

  • § 88c AO: Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen[1]
  • § 89a AO: Vorabverständigungsverfahren[2]
  • §§ 138d ff. bis 138k AO: Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen etc.[3]

Es besteht nach § 93 Abs. 7 AO[4] unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für die Finanzbehörden – über das Bundeszentralamt für Steuern – automatisch Konten- und Depotabfragen bei allen inländischen Kreditinstituten zu stellen. Banken müssen nach § 24c Kreditwesengesetz Daten wie Konto-/Depotnummer, Tag der Einrichtung/Auflösung des Kontos, Name/Geburtstag, Anschrift des Inhabers oder Verfügungsberechtigten erheben und speichern und nach § 93b AO auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung stellen.

Der Steuerberater sollte in diesem Zusammenhang seine Mandanten auf die bestehenden Überwachungsmöglichkeiten der Finanzbehörden hinweisen, wie die elektronische Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG[5] und den elektronischen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO[6] und die Kassen-Nachschau gem. § 146b AO[7] etc.

Aufgrund einer EU-Richtlinie, § 45e EStG und der Zinsinformationsverordnung werden innerhalb der EU automatisch "Kontrollmitteilungen" zu Zinseinkünften verschickt.

Aufgrund des Alterseinkünftegesetzes werden u. a. Pensionskassen, berufsständische Versorgungswerke der Deutschen Rentenversicherung Bund – als zentrale Zulagestelle für Altersvermögen – alle Renten melden, die geflossen sind, inkl. Höhe, Beginn und Ende des Bezugs dieser Renten (§ 22a EStG).[8]

Weitere Stolperfallen für Mandanten, auf die der Steuerberater hinweisen sollte:

  • Digitale Betriebsprüfung (Erfahrungen aus bisherigen Betriebsprüfungen sammeln; Schwerpunkte u. a. Wareneinsatz, Vergleichsrechnung)
  • Mitteilung der Banken im Todesfall an zuständiges Erbschaftsteuerfinanzamt (auch bez. Konten bei ausländischen Tochtergesellschaften)
  • Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen
  • Mitteilungen der Gerichte an die Finanzbehörden bei Verdacht von Straftaten (Einkunftsverschleierung in Scheidungs- und Unterhaltsprozessen)
  • Anonyme Anzeigen
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Steuerberater sind mit der "Selbstanzeige" oft befasst: Eine lukrative, aber auch haftungsträchtige Betätigung.

Der BGH[9] hat die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft: Wer von mehreren heimlichen Auslandskonten nur einige offenbart, kann nicht mit Straffreiheit rechnen. Auch eine Selbstanzeige während einer polizeilichen Durchsuchung genügt nicht. Der BFH hat Mindestanforderungen an eine Selbstanzeige gestellt.[10]

Regelungen in den §§ 371, 398a AO sind durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verschärft worden.[11] Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist u. a. nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung möglich, und nur wenn alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und zutreffend nach erklärt werden (§ 371 AO). Maßgebend ist die strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Es soll keine Straffreiheit eintreten, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). § 398a AO regelt, dass in den Fällen, in denen Straffreiheit lediglich aufgrund des Sperrgrunds aus § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht greift, von der Verfolgung der Tat abgesehen werden kann, wenn der Täter Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, entrichtet und einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt (gestaffelte Beträge in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsbetrags).

Unabdingbar ist daher zunächst, dass der Steuerberater sich präzise und detailliert vom Mandanten die Lebenssachverhalte, ggf. historisch geordnet nach Veranlagungsjahren, schildern lässt und sich sowohl die entsprechenden ursprünglichen Steuererklärungen und zugehörigen Steuerbescheide, wie auch Unterlagen, Belege, Kontoauszüge etc. aushändigen und sich sonstige relevante Umstände erläutern lässt (Mittäter, Mitwisser etc.).

Zur eigenen Absicherung sollte sich der Steuerberater eine schriftliche Bestätigung des Steuerpflichtigen geben lassen, in welcher der Mandant zusichert, dass er dem Steuerberater alle erforderlichen Umstände hinsichtlich der Steuerhinterziehung/-verkürzung mitgeteilt und alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt sowie die Lebenssachverhalte chronologisch, vollständig und korrekt dargestellt hat.

Zur umfassenden Betreuung gehört es dann aus Sicht des Steuerberaters, dem Mandanten die Voraussetzungen und Folgen einer Selbstanzeige nach § 371 AO bei der einfachen Steuerhinterziehung bzw. Entsprechendes bei ein...

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