Die Treuhandschaft ist u. a. ein altbewährtes und zuverlässiges Mittel, um z. B. eine Beteiligung an einer Gesellschaft zu anonymisieren. § 9 HGB erlaubt jedem die Einsicht ins Handelsregister. Da der Treuhandvertrag dem Handelsregister nicht vorgelegt werden muss, ist die Geheimhaltung des Treugebers gewährleistet. Es gibt große Treuhandgesellschaften, die nur zum Zweck gegründet worden sind, Geschäftsanteile treuhänderisch für Firmenkunden zu halten. Die Gründe aus Sicht des Treugebers, unerkannt zu bleiben, sind vielfältig: Mitbewerber sollen nicht die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse des konkurrierenden Unternehmens erkennen, eigene Wettbewerbsverbote sollen damit umgangen werden. Personen des öffentlichen Lebens wollen sich bei wirtschaftlichen Engagements vor Nachforschungen Dritter schützen. Treuhänder kann jeder sein, in der Praxis sind das häufig auch Rechtsanwälte und Steuerberater. Für den Steuerberater ist mit der Übernahme von Treuhandschaften eine Erweiterung seines Betätigungsfelds gegeben. Allerdings muss sich der Steuerberater auch der damit verbundenen Pflichten bewusst sein. Der Steuerberater muss sich immer mit den neuesten Entscheidungen befassen.[1] Im Folgenden werden vor allem die Haftungsrisiken des Steuerberaters bei der Übernahme von Treuhandtätigkeiten dargestellt.

[1] BFH, Urteil v. 6.8.2013, VII R 10/10: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist; OLG Köln, Beschluss v. 10.4.2017, 9 U 120/16: Der vereinbarte Ausschluss des Haftpflichtversicherungsschutzes für Tätigkeiten eines Steuerberaters im Bereich eines unternehmerischen Risikos, z. B. als geschäftsführender Treuhänder, ist wirksam. Die generelle Zulässigkeit treuhänderischer Tätigkeit für einen Steuerberater endet dort, wo diese eine gewerbliche Betätigung darstellt. Als gewerblich und daher generell – auch im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtversicherung – nicht versichert gilt die sog. geschäftsführende Treuhandtätigkeit; BGH, Urteil v. 24.6.2015, IV ZR 248/14: Die Tätigkeit des Steuerberaters als Treuhandkommanditist eines Fonds kann in der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung unter den Deckungsausschluss der geschäftsführenden Treuhand fallen.

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