Die Beiratstätigkeit ist keine Tätigkeit, die der Steuerberater "nebenbei" ausführen kann. In der Regel wird von jedem Beiratsmitglied sorgfältige und aktive Mitarbeit gefordert. Der Steuerberater muss daher ausreichend Zeit und Interesse haben, um sich den vielfältigen Aufgaben eines Beiratsmitglieds widmen zu können.

 
Praxis-Tipp

Vereinbarungen eingehend prüfen

Vor der Bestellung bzw. vor Erklären der Bereitschaft, das Amt anzunehmen, sollte der Steuerberater die Vereinbarung kennen, welche die Gesellschaft mit ihm abschließen wird, weil diese Regelungen zur Vergütung und einer möglichen Haftungsbegrenzung enthalten und Bezug auf den Gesellschaftsvertrag und die Satzung des Beirats nehmen. Die beiden letzteren Unterlagen müssen vom Steuerberater geprüft werden, inwieweit sich die Arbeit des Beirats auch nur auf wirtschaftsberatende Tätigkeiten beschränkt, weil allein diese berufsrechtlich zulässig sind. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit wird regelmäßig dann überschritten, wenn Geschäfte, die zur laufenden Geschäftsführung gehören, der Zustimmung des Beirats unterliegen sollen. Hier kommt u. U. eine Ausnahmegenehmigung seitens der Steuerberaterkammer gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs. StBerG in Betracht.

Aus dem Gesellschaftsvertrag nebst Gesellschafterliste ist zu ersehen, ob der Steuerberater einen Gesellschafter als Mandanten hat. Auch wenn der Fremdgeschäftsführer ein Mandant ist, muss der Steuerberater aus der Gefahr der Interessenkollision heraus die Übernahme des Amts ablehnen.

Soweit der Steuerberater die Gesellschaft an sich als Mandantin für die klassische Steuerberatertätigkeit hat, ist wohl § 114 AktG entsprechend anwendbar. Allerdings kann die Gesellschafterversammlung durch einen Beschluss entsprechende Beratungsverträge genehmigen.[1] Eine Interessenkollision liegt vor, soweit der Steuerberater als Beirat nicht analog § 114 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Prüfung seiner eigenen Arbeitsleistungen ausgeschlossen wird.

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