Leitsatz

1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.

2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 6, § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG

 

Sachverhalt

Ein Omnibus-Unternehmer hatte einen seit Zulassung am 3.4.2007 im Linienverkehr eingesetzten Bus am 11.5.2016 abgemeldet. Der Bus war von Beginn an nach § 3 Nr. 6 KraftStG steuerbefreit gewesen. Für die Zeit vom 1.1.2016 bis 11.5.2016 setzte das HZA KraftSt fest, nachdem der Halter mitgeteilt hatte, dass der Bus im Jahr 2016 nicht mehr bewegt worden sei.

Das FG gab der Klage statt, weil die Steuerbefreiung auch gelte, wenn der Bus – wie hier – als Ersatz für Linienbusse bereitgehalten werde, auch wenn es tatsächlich nicht zu einem Einsatz komme. Ob der Bus zu mehr als 50 % im Linienverkehr verwendet werde, richte sich nach der Gesamtfahrleistung während der Haltedauer (FG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.2018, 3 K 1322/16).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Voraussetzungen der KraftSt-Befreiung seien für den Zeitraum zu prüfen, der im Fall einer Steuerpflicht der Entrichtungszeitraum sei. In dieser Zeit müsse ein Kraftomnibus tatsächlich für den Linienverkehr eingesetzt, also bewegt worden sein.

Das FG habe noch Feststellungen zu dem Entrichtungszeitraum zu treffen. Der Klage müsse teilweise stattgegeben werden, wenn für die Prüfung von einem Entrichtungszeitraum vom 3.4.2015 bis 2.4.2016 auszugehen sei. Für diesen Zeitraum habe eine KraftSt-Befreiung bestanden. Für die Zeit vom 3.4.2016 bis 11.5.2016 sei die Klage dann unbegründet. Sei Prüfungszeitraum jedoch die Zeit vom 1.1.2016 bis 11.5.2016, müsse die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen werden.

 

Hinweis

1. Nach § 3 Nr. 6 KraftStG ist ein Kraftomnibus von der KraftSt befreit, wenn er während des Entrichtungszeitraums zu mehr als 50 % der gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Der BFH stellt hierzu klar, dass eine solche Verwendung nur vorliegt, wenn der Bus tatsächlich gefahren wird. Ein Vorhalten als Ersatzfahrzeug für ausfallende Linienbusse reicht nach Meinung des BFH nicht aus.

2. Das Urteil zeigt außerdem auf, wie der Zeitraum bestimmt werden muss, für den die Verwendung des Fahrzeugs zu prüfen ist. Das FG hatte zu Unrecht die Gesamthaltedauer des Busses als maßgeblich betrachtet. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitraum, für den eine KraftSt zu entrichten wäre, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt wären.

Dies ist in der Regel der Zeitraum von einem Jahr, jeweils beginnend mit dem Datum der Zulassung. Bei entsprechender Wahl käme auch ein halbes Jahr oder ein Vierteljahr in Betracht, wobei im Fall der Steuerbefreiung das Wahlrecht kaum ausgeübt werden wird, weil kein Anlass dazu besteht. Werden mehrere Fahrzeuge gehalten, kann allerdings ein Antrag auf das Kalenderjahr als einheitlicher Entrichtungszeitraum gestellt worden sein. Ein laufender Entrichtungszeitraum endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.12.2020 – IV R 39/19

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