Leitsatz

Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996, Art. 3 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. In den Streitjahren (1994 bis 1998) waren Gesellschafter der Klägerin der Kreis X und zum Kreis X gehörende Städte und Gemeinden. Die Geschäftsanteile durften auch nur an den Kreis oder seine Städte und Gemeinden veräußert werden. Mit Gesellschaftsvertrag vom Dezember 1992 beteiligte sich die Y-GmbH mit einer Einlage i.H.v. 14 Mio. DM als stille Gesellschafterin an der Klägerin. Die Klägerin kündigte die stille Beteiligung zum 31.12.1996.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises X. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin insbesondere berechtigt sein, die öffentliche Verwaltung in Fragen der örtlichen und überörtlichen Planung zu beraten und zu unterstützen, für Gewerbeansiedlung zu werben, Unternehmen zu beraten und zu unterstützen und Grundstücke und Erbbaurechte zu erwerben, zu verpachten, zu erschließen und zu veräußern. Ferner durfte sie Betriebsgebäude planen, errichten, vermieten und veräußern.

Später wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Seither ist Unternehmenszweck die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises X durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Schaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist sie nach wie vor zu den im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag aufgeführten Tätigkeiten und Beratungsleistungen befugt. Ferner ist sie seit 1998 berechtigt, Gebäude im "Public-Leasing-Verfahren" zu finanzieren.

Der Gesellschaftsvertrag sieht in beiden Fassungen vor, dass das Vermögen der Gesellschaft und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verwendet werden dürfen.

Die Klägerin beschaffte u.a. Grundstücke sowohl von Gemeinden als auch von gewerblichen Anbietern, errichtete auf diesen Grundstücken Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen der als künftige Nutzer vorgesehenen Unternehmen und verleaste diese im Rahmen des Public-Leasing-Verfahrens an die Unternehmen. Die Leasingverträge sind so gestaltet, dass der jeweilige Leasingnehmer während einer Grundmietzeit die Leasingsumme zu 100 % tilgt. Die während der Leasingdauer geleisteten Sonderzahlungen, Vormieten und Leasingraten enthalten neben den Investitionskosten der Klägerin einen Aufschlag von 0,6 % bis 1 % auf die Finanzierungskosten der Klägerin. Nach Ablauf der Grundmietzeit erwirbt das jeweilige Unternehmen das Leasingobjekt für einen symbolischen Preis. Die Klägerin finanzierte das Leasingvolumen zunächst über Bankdarlehen und Einlagen des stillen Gesellschafters. Später ging sie dazu über, die Ansprüche aus den Leasingverträgen im Rahmen unechter Pensionsgeschäfte nach § 340b Abs. 3 HGB an Banken abzutreten.

Die Klägerin wurde zur Körperschaftsteuer veranlagt. Ihrem Antrag, sie als eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreite Körperschaft zu behandeln, lehnte das FA ab.

Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (EFG 2004, 1158).

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG.

Das von der Klägerin betriebene Public Leasing fiele nicht unter die Befreiungsvorschrift:

Die Klägerin vermiete an Unternehmen Gebäude, die sie zuvor nach deren Wünschen errichtet habe. Es handle sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich von derjenigen privater Leasingunternehmen in ihrem äußeren Ablauf nicht unterscheide und die allen Unternehmen angeboten werde, die die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen wollten. Wäre die Klägerin steuerbefreit, verfüge sie gegenüber anderen Leasingunternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, über einen Wettbewerbsvorteil, der durch den Zweck der Vorschrift nicht gefördert werde. § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 begünstige keine wirtschaftlichen Leistungen (zu marktüblichen Preisen) von Förderungsgesellschaften, die auch von privaten Anbietern erbracht würden und daher von ansiedlungswilligen Unternehmen ohne weiteres in Anspruch genommen werden könnten.

 

Hinweis

1. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG 1991/1996 sind von der KSt Wirtschaftsförderungsgesellschaften befreit, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist, dass da...

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