Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben passt Abschn. 4.16.5 UStAE an geänderte gesetzliche Bezeichnungen an.

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung vom 30.6.2013 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. i UStG redaktionell geändert worden und an das Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFGG) angepasst worden.

Nach § 8 Abs. 3 SVLFGG kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.

Die Finanzverwaltung hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Vorschriften zur Ausführung dieser steuerfreien Leistungen in Abschn. 4.16.5 UStAE angepasst.

Wichtig

Die Anpassungen stellen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen dar.

Konsequenzen für die Praxis

Die geänderten Vorgaben im UStAE gelten – entsprechend dem Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes – für alle nach dem 29.6.2013 ausgeführten Umsätze.

Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn sich ein Unternehmer bereits für Umsätze, die aufgrund eines nach dem 31.12.2012 abgeschlossenen Vertrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG erbracht werden, auf die neuen Regelungen beruft.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 23.10.2013, IV D 3 – S 7172/09/10002 :002, BStBl 2013 I S. 1303

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