Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 21.6.2018[1] war streitig, ob bei einem nicht als gemeinnützig anerkannten Golfklub Einnahmen aus Greenfee, Ballautomat, Turnieren/Veranstaltungen und sonstige Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind. Das FG München[2] hatte zwar die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die streitgegenständlichen Leistungen nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein können. Nach dem FG-Urteil kann sich der Golfklub aber unmittelbar auf die Steuerbefreiung seiner Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen. Das FG hatte entschieden, zum einen handele es sich bei der entgeltlichen Überlassung von Golfbällen aus Ballautomaten und von Caddys sowie der entgeltlichen Überlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee um Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen und an Personen erbracht werden, die selbst Sport, nämlich Golf, ausüben. Zum anderen erfülle der Golfclub auch die Voraussetzungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben.[3] Eine Einrichtung könne als solche "ohne Gewinnstreben" qualifiziert werden, auch wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, solange diese nicht als Gewinn an ihre Mitglieder ausgeschüttet, sondern für die Durchführung ihrer Leistungen an die Mitglieder verwendet werden. Deutschland habe deshalb in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit für begünstigte Einrichtungen nicht von den weitergehenden Anforderungen an die Gemeinnützigkeit nach §§ 52 Abs. 1, 55, 61 und 62 AO abhängig machen dürfen. Die darin enthaltenen Regelungen über die Vermögensbildung (Selbstlosigkeit) sowie Rücklagen und Vermögensbildung schränkten den Wirkungsbereich der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL in unzulässiger Weise ein.

Der BFH fragte den EuGH, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein unmittelbares Berufungsrecht eröffnet. Sollte dies der Fall sein, fragte der BFH weiter, ob der Begriff der "Einrichtung ohne Gewinnstreben" i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonom unionsrechtlich auszulegender Begriff ist oder ob die EU-Mitgliedstaaten befugt sind, das Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie § 52 i. V. m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer Gesamtheit) abhängig zu machen. Falls es sich um einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt, fragte der BFH noch, ob eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer Auflösung verfügen muss, nach denen sie ihr dann vorhandenes Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu übertragen hat.

 

Entscheidung

Zur Frage der unmittelbaren Berufbarkeit hat der EuGH mit Bezug auf seine frühere Rechtsprechung[4] zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL, wo ebenfalls von bestimmten Dienstleistungen gesprochen wird, entschieden, dass die Formulierung "bestimmte ... Dienstleistungen" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL darauf hinweist, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, allgemein alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen. Folglich ist die Vorschrift, die weder eine abschließende Liste der in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden und von den Mitgliedstaaten zu befreienden Dienstleistungen enthält noch eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Befreiung aller ein solches Merkmal aufweisenden Dienstleistungen, dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten insoweit einen gewissen Ermessensspielraum einräumt. Eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten trotz des zur Beschreibung der Leistungen, die den zu befreienden Umsatz bilden, verwendeten Wortes "bestimmte" verpflichtet sind, "alle" in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Leistungen von der Steuer zu befreien, wäre entgegen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung geeignet, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Befreiung über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat keine unmittelbare Wirkung, sodass sich auf diese Vorschrift, wenn ein Mitgliedstaat nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen befreit, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die Sport ausübenden Personen erbringt und die nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht befreit sind.

Zur 2. und 3. Frage des BFH, ob der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielt...

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