Leitsatz

1. Veräußert eine aus drei Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6 Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.

2. Da die (ursprüngliche) vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG nicht gewährt werden.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG

 

Sachverhalt

Eine GbR, an der drei Gesellschafter zu je 1/3 beteiligt waren und deren Gesellschaftsvermögen aus einem Grundstück und den damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bestand, löste sich 2003 auf, indem sie ihr Grundstück auf einen ihrer Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigen Miteigentum übertrug. Als Gegenleistung hatten die Eheleute die Verbindlichkeiten zu übernehmen und den beiden anderen Gesellschaftern jeweils einen Geldbetrag zu zahlen.

Das FA ermittelte eine Gesamtgegenleistung aus den übernommenen Verbindlichkeiten, den Barzahlungen sowie dem fiktiven Auseinandersetzungsguthaben des Ehemanns, rechnete jedem Ehegatten die Hälfte der Summe als Bemessungsgrundlage zu und gewährte jeweils eine Steuerbefreiung i.H.v. 1/3 der halben Gesamtgegenleistung. Die Befreiung der Ehefrau beruhte auf § 3 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Nur der Ehemann focht seinen Bescheid an und verlangte seinen Erwerb i.H.v. 2/3 der auf ihn entfallenden hälftigen Gegenleistung zu befreien. Außerdem verlangte er eine Steuerfestsetzung anhand des Grundbesitzwerts.

Das FG wies die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2006, 3 K 5051/04 GE, Haufe-Index 1755590, EFG 2007, 1266).

 

Entscheidung

Der BFH entsprach beiden Verlangen. Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Ehemanns ist der Grundbesitzwert seines Miteigentumsanteils, der in Höhe der Hälfte des für das ganze Grundstück ermittelten Grundbesitzwerts festzustellen ist. Die Auflösung der GbR stellt einen anderen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG dar.

Der Ehemann war als Gesellschafter der GbR zu 2/6 an dem Grundstück beteiligt; nunmehr ist er Miteigentümer zu 3/6. Nur in Höhe des zusätzlichen 1/6 ist sein Erwerb steuerpflichtig. Zu 2/6 ist sein Erwerb entsprechend § 6 Abs. 1 GrEStG steuerfrei. Die Zahlen beziehen sich auf das ganze Grundstück. Bezogen auf die Bemessungsgrundlage für seinen Miteigentumsanteil steht dem Ehemann daher eine Befreiung i.H.v. 2/3 zu. Dass es damit für beide Eheleute zusammen zu einer "Überbefreiung" kommt, liegt an der fehlerhaften Besteuerung des Erwerbs der Ehefrau. Der Ehefrau stand keine (teilweise) Steuerbefreiung zu.

 

Hinweis

1. Erwerben mehrere Personen von einer Personengesellschaft ein Grundstück zu Miteigentum, ist § 6 Abs. 1 GrEStG entsprechend anwendbar, wenn nur einer der Erwerber Gesellschafter ist bzw. war (BFH, Urteil vom 21.11.1979, II R 96/76, BStBl II 1980, 217).

2. In den Genuss einer Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 GrEStG kann auch ein Nichtgesellschafter kommen, und zwar unter der Voraussetzung, dass er mit einem Gesellschafter nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 (Ehegatte) oder Nr. 6 (Verwandter gerader Linie) GrEStG verbunden ist.

3. Befinden sich unter den Erwerbern des Gesellschaftsgrundstücks zu Miteigentum aber sowohl ein Gesellschafter als auch eine Person, die mit diesem nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 oder Nr. 6 GrEStG verbunden ist, hat für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 GrEStGder Erwerb des Gesellschafters Vorrang. Entspricht der Bruchteil seines erworbenen Miteigentums dem Anteil, zu dem er an der Gesellschaft beteiligt ist bzw. war, oder übersteigt der Bruchteil diesen Anteil sogar, ist für eine Steuerbefreiung des Erwerbs durch den Ehegatten oder Verwandten gerader Linie kein Raum mehr. Denn der Gedanke des Fortbestehens der vermögensmäßigen Beteiligung am Grundstück, der dem § 6 Abs. 1 GrEStG zugrunde liegt, ist dann durch den Miteigentumserwerb des Gesellschafters bereits verbraucht. Eine Steuerbefreiung des Ehegatten oder Verwandten gerader Linie kommt nur in Betracht, wenn und soweit der Bruchteil des Miteigentumserwerbs des Gesellschafters hinter seinem Anteil an der Gesellschaft zurückbleibt.

4. Bei der Bestimmung des Umfangs einer Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 GrEStG dürfen die Bezugsgrößen, auf die sich die Prozentsätze oder Bruchteile beziehen, nicht gewechselt werden. Beziehen sie sich auf das ganze Grundstück, müssen sie auf den jeweiligen Miteigentumsanteil, um dessen Befreiung es geht, umgerechnet werden. Erwirbt ein Gesellschafter, der zu einem Drittel an der Gesamthand beteiligt ist bzw. war, das Grundstück zu hälftigem Miteigentum, ist dieser Erwerb nicht zu 1/3 s...

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