Rz. 88
[Autor/Stand] Greift für Teile eines Grundstücks eine Steuerbefreiung, beispielsweise nach §§ 3 oder 4 GrStG oder dienen Teile des Grundstücks dem Zivilschutz i.S.d. § 245 BewG, unterliegt nur der übrige Teil des Grundstücks der Grundsteuer. Bei diesen teilweise von der Grundsteuer befreit Grundstücken bleibt der steuerbefreite Teil bei der Bewertung und damit auch bei der Bestimmung der Grundstücksart unberücksichtigt. Dies entspricht der Handhabung bei der Einheitsbewertung (§ 75 BewG)[2].
Rz. 89
Beispiel:
Das Land NRW besitzt in Bielefeld ein Grundstück, auf dem das Finanzamt nebst Hausmeisterwohnung errichtet wurde (eine wirtschaftliche Einheit). Das Finanzamt dient öffentlichen Zwecken und die Hausmeisterwohnung den Wohnzwecken des Hausmeisters.
Da das Land NRW als öffentlich-rechtliche Körperschaft Eigentümerin des Grundstücks ist und das Gebäude zum Teil öffentlichen Zwecken dient (Finanzamt), ist das Gebäude insoweit von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GrStG). Dieser Gebäudeteil ist nicht in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen, so dass für diesen Teil des Gebäudes gem. § 219 Abs. 3 BewG kein Grundsteuerwert festzustellen ist. Dementsprechend bleibt dieser Teil auch bei der Bestimmung der Grundstücksart außer Betracht. Für die Bestimmung der Grundstücksart ist allein der steuerpflichtige Teil in Form der Hausmeisterwohnung maßgebend. Demnach stellt das Grundstück ein Einfamilienhaus dar.
Rz. 90
[Autor/Stand] Es ist zu beachten, dass bei Grundstücken, die in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit sind (z.B. weil für sie in Gänze eine Steuerbefreiung nach §§ 3 oder 4 GrStG greift oder sie in Gänze dem Zivilschutz i.S.d. § 245 BewG dienen), gem. § 219 Abs. 3 BewG kein Grundsteuerwert festgestellt wird, da er für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist. Folglich ist es in diesen Fällen auch nicht erforderlich, die Grundstücksart zu bestimmen.
Rz. 91– 93
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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