Rz. 52

[Autor/Stand] § 152 Abs. 7 BewG bestimmte, dass § 136 BewG, der durch Art. 6 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[2] wieder in das BewG eingefügt wurde, zum 1.1.1997 anzuwenden ist. Der Anwendungsvorschrift hätte es nicht bedurft, da die Anwendung des neuen § 136 BewG nur für den Stichtag 1.1.1997 in der Vorschrift selbst geregelt ist.

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022
[2] BGBl. I 1997, 2590 = BStBl. I 1997, 928.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.03.2022

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge