Rz. 239

[Autor/Stand] Von der Nachversteuerung ist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt, § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG. Ein Transfer zwischen verschiedenen begünstigten Vermögensarten ist wohl nicht möglich.[2]

 

Rz. 240

[Autor/Stand] Bei dem Vermögen darf es sich nicht um nicht begünstigtes Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG handeln.[4]

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Dies gilt auch, wenn ein Teilbetrieb oder ein gesamter Betrieb veräußert wird (§ 13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG i.V.m. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG).[6] Hierunter fällt somit neben der Anschaffung von Anlagegütern, Betriebsteilen oder von neuen Betrieben, die das veräußerte Vermögen im Hinblick auf den ursprünglichen oder einen neuen Betriebszweck ersetzen, auch beispielsweise die Tilgung betrieblicher Schulden.[7]

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Da auch Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören, ist eine unschädliche Reinvestition in Liquiditätsreserven grundsätzlich nicht möglich.[9] Die Finanzverwaltung sieht jedoch in derartigen Fällen von einer Nachversteuerung ab, wenn innerhalb von sechs Monaten seit der schädlichen Verwendung eine Reinvestition in Vermögen erfolgt, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört.[10] Soweit der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall vergünstigungsschädlich.[11] Die bestehenden Behaltensregelungen gelten fort.[12]

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Die Reinvestition muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung erfolgen. Bei dieser Frist soll es sich nicht um eine Ausschlussfrist handeln.[14] Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass bei einer Reinvestition innerhalb von sechs Monaten der erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Veräußerung unwiderleglich vermutet wird. Es erscheint aber durchaus möglich, dass auch bei zeitlich späteren Reinvestitionen eine Nachversteuerung ausgeschlossen ist. In diesen Fällen muss allerdings der Steuerpflichtige den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung darlegen.[15]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[2] A 13a.18 Abs. 1 Satz 1 AEErbSt; Geck in Kapp/Ebeling § 13a ErbStG Rz. 171; Korezkij, DStR 2009, 2412 (2413); a.A. Schmidt/Leyh, NWB 2009, 2557 (2575).
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[4] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[6] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019.
[7] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[9] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 5 ErbStR 2019.
[10] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2019.
[11] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 7 ErbStR 2019.
[12] R E 13a.18 Satz 8 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[14] R E 13a.18 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.
[15] Vgl. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter7, § 13a ErbStG Rz. 511.

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