Rz. 575

[Autor/Stand] Die Tätigkeit von Körperschaften des öffentlichen Rechts ist – von den Kreditanstalten des öffentlichen Rechts abgesehen – grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit.

 

Rz. 576

[Autor/Stand] Betreibt aber die Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Gewerbe i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG, so liegt auch bewertungsrechtlich ein Gewerbebetrieb vor. Als Gewerbebetriebe gelten auch die Verpachtung eines solchen (zur Betriebsverpachtung im Ganzen s. Rz. 246 ff.) sowie die mitunternehmerische Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts z.B. an einer Personenhandelsgesellschaft. Steuersubjekt ist auch in diesem Fall die Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 577

[Autor/Stand] Jeder Gewerbebetrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bildet grundsätzlich eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Zur Frage der Zusammenfassung mehrerer Organisationseinheiten bei technisch-wirtschaftlicher Verflechtung vgl. aber z.B. BFH-Urt. v. 19.5.1967.[4]

 

Rz. 578– 584

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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