Rz. 75

[Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 6 ErbStG ist ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG festzustellen ist, mit dem darauf entfallenden Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag festgestellten Werts anzusetzen. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG seinerseits schreibt bestimmte Wertfeststellungen i.S. v. § 179 AO vor, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Dazu gehört nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG der Anteil am Wert von anderen als in den Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.[2]

Der Wert von Wirtschaftsgütern und von Schulden, die vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften gehören, wird mithin nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellt. Der Erwerb einer Beteiligung an einer nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fallenden Personengesellschaft gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, so dass nach §§ 12 Abs. 6, 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG nicht der Anteilswert, sondern der Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden festgestellt wird.[3]

Im Ergebnis ist die Regelung ohne eigenständigen sachlichen Regelungsgehalt, da die Bewertung der einzelnen zum Vermögen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zählenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert erfolgt. Dies ergibt sich aber bereits aus § 12 Abs. 1 ErbStG.

Der Ansatz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt mit dem so gesondert festgestellten Wert, wobei der Anteil des Erwerbers erst im Steuerfestsetzungsverfahren, also vom Erbschaftsteuerfinanzamt, ermittelt wird.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Die förmliche Wertfeststellung erstreckt sich nur für den Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, die mehreren Personen zustehen und für die nicht bereits eine andere Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG in Betracht kommt.[5]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Ob ein Vermögenswert ein Betriebsvermögen oder einen Anteil hieran i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellt oder ob es sich vielmehr um einen Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG handelt, ist Tatbestandsvoraussetzung und damit Feststellungsgrundlage des Wertfeststellungsbescheids nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 BewG i.S.v. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 157 Abs. 2 AO. Diese Feststellungsgrundlage bildet nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 157 Abs. 2 AO einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Wertfeststellungsbescheids, soweit sie ihrerseits nicht gesondert festgestellt wird. Sie ist als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren sowie im Klageverfahren gegen den jeweiligen Wertfeststellungsbescheid vollständig zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO und § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).[7]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023
[5] Mannek in von Oertzen/Loose2, § 12 ErbStG Rz. 73.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.02.2023

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