Rz. 84

[Autor/Stand] Wird ein Erbbaurecht aufgehoben (§ 26 ErbbauVO) oder erlischt es durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) und kommt es in dessen Folge zu einer Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch, entfällt bewertungsrechtlich zwar grds. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts einschließlich des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit und den festgestellten Grundsteuerwert. Da bereits zu Zeiten des Bestehens des Erbbaurechts der Gesamtwert so zu ermitteln ist, als ob die Belastung nicht bestünde, entspricht dieser Gesamtwert dem Wert des Grundstücks nach Löschung des Erbbaurechts. Auch die Grundstücksart i.S.d. § 249 BewG wird nicht durch die Löschung des Erbbaurechts tangiert. Daher ist bei diesen Fällen in der Praxis lediglich eine Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG auf den Eigentümer des bisherigen Erbbaugrundstücks vorzunehmen, A 261.2 Abs. 2 Satz 3 AEBewGrSt.

 

Rz. 85

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2023

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