Rz. 42

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung, vor allem aber bei der Land- und Forstwirtschaft ist es schwierig, all die Einzelheiten im Bescheid aufzuführen, die zur Feststellung des Einheitswerts geführt haben. Deshalb schreibt § 40 Abs. 4 BewG ausdrücklich vor, dass bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Stützpunkte, die bei der Bewertung seines Betriebs zum Vergleich herangezogen worden sind, anzugeben sind. Dadurch soll dem betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, seine eigene Position gegenüber der Finanzverwaltung abgesichert vertreten zu können; die Vorschrift ist also dem Gedanken eines effektiven Rechtsschutzes geschuldet.

 

Rz. 43

[Autor/Stand] Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf sämtliche Bewertungsstützpunkte. Er betrifft also gleichermaßen Hauptbewertungsstützpunkte wie auch Landes- oder Ortsbewertungsstützpunkte. Bekannt zu geben sind somit im Wesentlichen die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und die Ansätze für Zu- und Abrechnungen.

 

Rz. 44

[Autor/Stand] Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist jedoch das rechtliche Interesse des jeweiligen Betriebsinhabers. Dieses muss substantiiert vorgetragen werden und ist auf die eigenen Nutzungen beschränkt mit der Folge, dass ein Steuerpflichtiger nur Anspruch auf solche Auskünfte hat, die tatsächlich für die konkrete Bewertung seines Betriebes von Bedeutung sind. Allerdings sollten die Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses nicht überhöht werden.

 

Rz. 45

[Autor/Stand] Im Verfahren der vergleichenden Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe muss dem Inhaber des einzustufenden Betriebs der herangezogene Vergleichsbetrieb mitgeteilt werden. Für die Auswahl des Vergleichsbetriebs ist besonderes Gewicht zu legen auf die möglichste Gleichartigkeit der Ertragsbedingungen der zu vergleichenden Betriebe.[5]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Der Inhaber des einzureihenden Betriebs hat jedoch keinen Anspruch auf die Mitteilung aller einzelnen zahlenmäßigen Unterlagen der Ertragsbedingungen der zum Vergleich herangezogenen Vergleichs- und Einreihungsbetriebe.[7] Die Mitteilung des Vergleichsbetriebs und seiner Ertragsbedingungen an den Steuerpflichtigen erübrigt sich, soweit ihm oder seinem Bevollmächtigten die Verhältnisse bekannt sind.[8]

 

Rz. 47– 49

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] RFH v. 30.5.1930 – III A 79/29, RStBl. 1930, 430; v. 17.7.1930 – III A 35/28, RStBl. 1931, 35.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[7] RFH v. 17.7.1930 – III A 35/28, RStBl. 1931, 35.
[8] RFH v. 3.12.1931 – III A 23/31, StuW 1932 Nr. 564.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

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