Rz. 476

[Autor/Stand] Die nach Maßgabe des § 103 Abs. 1 BewG a.F. bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigenden Schulden waren mit ihren Steuerbilanzwerten in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Das galt auch für die Steuerschulden. Nach dem Wegfall des § 105 BewG a.F. waren sowohl für laufend veranlagte Betriebssteuern als auch für Schulden aus betrieblichen Einzelsteuern die Steuerbilanzwerte maßgebend.

Nach dem BFH-Urteil v. 17.5.2000[2] waren die Geschäftsguthaben von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, deren Mitgliedschaft durch Kündigung, bei Tod oder infolge Ausschlusses "zum Schluss eines Geschäftsjahres" (31. Dezember) endete, bei der auf den 1. Januar des Folgejahres durchzuführenden Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Genossenschaft als Schuldposten zu berücksichtigen.

Näher zum Abzug von Verbindlichkeiten vgl. § 103 BewG Anm. 284 ff.

 

Rz. 477

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2019

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