Rz. 90

[Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, auf den der Einheitswert im Weg der Nachfeststellung festgestellt wird. Das ist wie bei der Hauptfeststellung und Fortschreibung von Einheitswerten stets der Beginn eines Kalenderjahres. Der in Betracht kommende Jahresbeginn ist in § 23 Abs. 2 BewG für die einzelnen Fälle der Nachfeststellung ausdrücklich geregelt. Hiernach ist in den Fällen der Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG) Nachfeststellungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Wird in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass Besitz, Nutzen und Lasten des veräußerten Grundbesitzes "mit dem 1. Januar" eines Jahres auf den Erwerber übergehen sollen, ist dieser Grundbesitz dem Erwerber zu Beginn dieses Jahres zuzurechnen. Führt der Erwerb beim Erwerber zu einer Nachfeststellung, ist die Nachfeststellung auf den Beginn dieses 1. Januar vorzunehmen.[3] Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Übergang "mit dem 1. Januar" eine verkürzte Erklärung für "mit dem Beginn des 1. Januar" sei und nicht die andere Alternative "im Laufe des 1. Januar" meinen könne.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt bei Eintritt in die Steuerpflicht (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG) ist der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist im Bewertungsgesetz nicht festgelegt, sondern aus den in Betracht kommenden Steuergesetzen zu entnehmen. Somit bestimmt sich in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BewG der Nachfeststellungszeitpunkt nach der jeweiligen Regelung der Einzelsteuergesetze. So zog z.B. bei der Vermögensteuer der Wegfall eines sachlichen Befreiungsgrundes die Vermögensteuerzahlungspflicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Vermögensteuer erfüllt waren, vom Beginn des Kalenderjahres nach sich, das auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgte. Das Gleiche gilt für die Grundsteuer. Wegen des Zeitpunkts bei der fehlerbeseitigenden Nachfeststellung vgl. oben Anm. 83.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Nachfeststellungszeitpunkt bei Nachfeststellung des besonderen Einheitswerts für Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BewG) war ebenfalls der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Dieser Zeitpunkt bestimmte sich lediglich nach dem Vermögensteuergesetz, weil der besondere Einheitswert nach § 91 Abs. 2 BewG nur für Zwecke der Vermögensteuer festzustellen war. Es kam also darauf an, von welchem Zeitpunkt an der besondere Einheitswert zur Vermögensteuer bei einer Hauptveranlagung, Neuveranlagung oder Nachveranlagung zu erfassen war. Soweit im Einzelnen die Voraussetzungen zur Veranlagung der Vermögensteuer in der angeführten Form gegeben waren, war dies der Beginn des Jahres, das dem Baubeginn folgte. Nachfeststellungen des besonderen Einheitswerts nach den Vorschriften des BewG 1965 konnten erstmals auf den 1.1.1974 vorgenommen werden (vgl. Anm. 10).

 

Rz. 94– 99

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.05.2012

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