Rz. 86
[Autor/Stand] Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die bewertungsrechtlich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass sie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ertragsteuerlich als Liebhabereibetriebe[2] eingestuft werden. Sie sind somit keiner anderen Vermögensart oder dem übrigen Vermögen zuzurechnen.
Rz. 87
[Autor/Stand] Für einen Liebhabereibetrieb ist daher ebenfalls der Bedarfswert als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer festzusetzen, sofern keine Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG vorhanden oder zu ermitteln ist.
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