Verwaltungsanweisung

R/H E 7.5 ErbStR/H 2019.

Schrifttum:

Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflicht?, NWB-EV 2013, 337; Ebbinghaus/Hinz, USt bei Sanierung und Eigenverwaltung, DB 2014, 678; Ebbinghaus/Osenroth/Hinz, Schuldübernahme durch Gesellschafter als Sanierungsinstrument unter Berücksichtigung der Schenkungsteuer, BB 2013, 1374; Fischer, Die Neuregelung des § 7 Abs. 8 ErbStG durch das BeitrRLUmsG, ZEV 2012, 77; Fuhrmann/Potsch, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, NZG 2012, 681; Gluth/Rund, Schenkungsteuer und Kapitalgesellschaft, StB-Sonderheft 2013/2014, 12; Gutfried, Schenkungsteuer bei Leistungen an und durch Kapitalgesellschaften, MittBayNot 2012, 188; Haag/Jehlin, Bericht zum 7. Münchner Unternehmenssteuerforum: "Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen Ertrag- und Schenkungsteuer", Beihefter zu DStR 12/2012; Halaczinsky, Steuerbare Schenkungen von Kapitalgesellschaften, ZErb 2013, 165; Hartmann, Kapitalgesellschaften und Schenkungsteuer: Die Karten wurden neu gemischt, ErbStB 2012, 84; Höne, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, UVR 2012, 10; Höne/Nienhaus, Steuerpflicht von Grundstücksschenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften? – § 7 Abs. 8 ErbStG versus § 3 Nr. 2 GrEStG, UVR 2012, 306; Holthusen, Streitfragen im Rahmen der Neuregelung des § 7 Abs. 8 ErbStG, ZEV 2016, 311; Horst, Schenkungsteuer für disquotale verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Lichte des BeitrRLUmsG, StBW 2012, 369; Korezkij, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften, DStR 2012, 163; Korezkij, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften nach den Ländererlassen vom 14.3.2012, ZEV 2012, 303; Kotzenberg/Riedel, Die personengebundene Kapitalrücklage als Instrument zur Vermeidung von Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bei disqoutalen Einlagen, DB 2019, 2655; van Lishaut, Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen, FR 2013, 891; van Lishaut/Ebber/Schmitz, Die schenkung- und ertragsteuerliche Behandlung disquotaler Einlagen und disquotaler Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 1; Loose, Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften (§ 7 Abs. 8 ErbStG), GmbHR 2013, 561; Maile, SchenkSt bei Forderungsverzicht im Sanierungsfall?, DB 2012, 1952; Milatz/Bockhoff, Mögliche Gestaltungen zur Vermeidung der Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, ErbStB 2013, 15; Milatz/Herbst, Disquotale Einlagen gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG: Drohende Doppelbelastung und Begünstigungen für Betriebsvermögen, ZEV 2012, 21; Potsch/Urbach, Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern aus schenkungsteuerlicher Sicht, KÖSDI 2012, 17747; Riedel, GmbH und Schenkungsteuer: § 7 Abs. 8 ErbStG, ErbStB 2012, 302; Schneider, Schenkungsteuerrisiken bei Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern, StbJb 2011/2012, 487; Schulte/Petschulat, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, IFSt-Schrift Nr. 484 (Januar 2013); Schulte/Petschulat, Die subjektive Seite der disquotalen Einlage im Schenkungsteuerrecht – § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG, BB 2013, 471; H.-U. Viskorf, Schenkungsteuer bei Leistungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Dritten, ZEV 2012, 442; St. Viskorf/Haag/Kerstan, Verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, NWB 11/2012, 927; Wachter, KGaA – Modell zur Optimierung der Erbschaftsteuer?, DB 2019, 1167; Wachter, Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften, GmbHR 2020, 1041.

I. Rückblick und Regelungszweck

 

Rz. 601

[Autor/Stand] Verändert sich das Vermögen einer Gesellschaft, wird stets auch der Wert der Gesellschaftsanteile beeinflusst: Die Belastung des Gesellschaftsvermögens geht einher mit einer Verminderung der Anteilswerte. Bei Vermehrung ihres Vermögens ist sie selbst, konsequent sind auch ihre Gesellschafter anteilig bereichert. Persönlich erbschaft-/schenkungsteuerpflichtig können allerdings beide sein (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, d ErbStG). In einschlägigen Fällen ist daher zu klären,[2] wer als Erwerber bzw. Schenker in Betracht kommt:

  • alternativ nur die Gesellschaft oder nur die Gesellschafter
  • oder kumulativ[3] die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
 

Rz. 602

[Autor/Stand] Kapitalgesellschaften zählen schon immer zum Kreis potenziell steuerpflichtiger Erwerber [.][5] Konsequent behandelte der RFH unentgeltliche Vermögensübertragungen eines Gesellschafters wie Zuwendungen von Nichtgesellschaftern als Schenkungen an die Gesellschaft.[6] Die Förderung der Gesellschaftszwecke war unschädlich.[7] Lediglich für Zuwendungen eines Alleingesellschafters und sanierungsbedingte Gesellschafterl...

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