Rz. 21

[Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 13.7.2017[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden..." künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren. Nur wenige Tage später änderte er mit dem Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung (PartFinÄndG) v. 18.7.2017[3] konsequent § 18 Abs. 7 PartG und zugleich u.a. auch § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG – wirksam für Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 29.7.2017 (§ 37 Abs. 15 ErbStG)[4]. Demnach können Parteien, die nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen wurden/werden, künftig allenfalls eine Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 und § 18 ErbStG beanspruchen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2017, 2346 v. 19.7.2017.
[3] BGBl. I 2017, 2730 v. 28.7.2017.
[4] BT-Drucks. 18/12358 v. 16.5.2017.
[5] Halaczinsky, ErbStB 2017, 348 – unter VI.

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