Rz. 751

[Autor/Stand] Vorbemerkung: Der von der Praxis entwickelte Leitfaden zur Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke[2] bildete bei der Diskussion über das seit dem 1.1.2009 für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer geltende vereinfachte Ertragswertverfahren eine konzeptionelle Grundlage. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ist für ertragsteuerliche Zwecke erst in der Fassung der BV-Erlasse vom 17.5.2011[3] maßgebend. Deshalb wird der Leitfaden hier noch für eine Übergangszeit abgedruckt.

 

Rz. 752

[Autor/Stand] Der Leitfaden war bei der Konzeption des BV-Erlass vom 25.6.2009[5] eine Orientierungshilfe, um die für Bewertungszeitpunkte nach dem 31.12.2008 geltenden Regelungen zur Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG i.d.F. ErbStRG[6] mit Inhalten auszufüllen. Die Finanzverwaltung vertrat mit dem BV-Erlass vom 25.6.2009[7] zunächst die Auffassung, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nur bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt.[8] Auf Bundesebene hatte die Finanzverwaltung allerdings für Zwecke der Ertragsteuer keine besonderen Bewertungsregelungen abgestimmt, so dass in der Praxis im Zweifel weiterhin – also auch bei Bewertungszeitpunkten nach dem 31.12.2008 – auf die Grundsätze des Leitfadens abgestellt wurde. Dabei ist zu beachten, dass der Leitfaden nicht mehr an die zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Änderungen angepasst worden ist und im Übrigen lediglich in Nordrhein-Westfalen auf der Ebene der Oberfinanzdirektionen herausgegeben worden ist. Obwohl auf Bundesebene eine Verständigung der Finanzverwaltung auf die Anwendung des Leitfadens fehlte, wurde er bundesweit angesetzt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Leitfaden der OFDen Düsseldorf und Münster, Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke, 3. gründlich überarbeitete Fassung, Stand: September 2002, letzte Anpassung Juni 2005.
[3] BV-Erlass v. 17.5.2011, BStBl. I 2011, 606.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[5] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[6] Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[7] BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.
[8] Vgl. Abschn. 1 BV-Erlass v. 25.6.2009, BStBl. I 2009, 698.

2. Wortlaut des Leitfadens

Der Leitfaden (LeitF) hat den nachstehend abgedruckten Wortlaut, der – soweit dies erforderlich erschien – ohne besondere Kennzeichnung redaktionell angepasst oder gekürzt wurde.

A. Allgemeines und Vorbemerkungen

1. Anlass, Zweck und Anwendung des Leitfadens

Vielfältige steuerliche Fallgestaltungen können in der Praxis eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften für ertragsteuerliche Zwecke erforderlich machen. Die ungeprüfte Übernahme zu hoher oder zu niedriger Unternehmenswerte kann je nach Interessenlage zu endgültigen Steuerausfällen in beträchtlicher Höhe führen. Aus diesem Grunde bedürfen durch den Steuerpflichtigen erklärte Unternehmenswerte i.d.R. einer Überprüfung. Ebenso besteht ein Bedürfnis nach einheitlichen Regeln für die Unternehmensbewertung, wenn eine solche durch den Steuerpflichtigen nicht durchgeführt bzw. ein Unternehmenswert nicht erklärt wurde und daher eine eigene steuerliche Bewertung durch die Veranlagungs-/Betriebsprüfungsstelle erforderlich wird.

Dieser Leitfaden soll für diese Fälle eine Arbeitshilfe bieten und gleichzeitig die einheitliche Durchführung von Bewertungen dieser Art fördern.

Die vorliegende 3. Fassung berücksichtigt die Änderungen durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl. I 2000, 1433). Es bestehen keine Bedenken, sie bereits bei Bewertungsstichtagen ab dem 1.1.2000 anzuwenden. Für Altfälle mit Bewertungsstichtagen bis zum 31.12.1999 sollte weiterhin auf die vorhergehende 2. Fassung des Leitfadens zurückgegriffen werden.

2. Bewertungsanlässe und Bewertungsmaßstab

2.1 Bewertungsanlässe

Es existiert eine große Vielzahl von Anlässen, die steuerlich eine Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften notwendig machen. Die wichtigsten Fälle, in denen dies erforderlich wird, sind in der Anlage 1 aufgeführt, wobei die Aufzählung nicht abschließend oder vollständig ist. Die Fälle sind dort nach den verschiedenen steuerlichen Bewertungsmaßstäben zusammengestellt (vgl. 2.2/2.3).

2.2 Bewertungsmaßstab

Für die steuerliche Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften kommen neben den Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstäbe der gemeine Wert, der Teilwert und der Fremdvergleichspreis in Betracht. Der Wert, der sich aufgrund der im Leitfaden angesprochenen Bewertungsverfahren ergibt, ist der gemeine Wert. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen z.B. der Teilwert anzusetzen ist, ggf. noch entsprechende Korrekturen vorzunehmen sind (siehe 2.3).

2.3 Teilwert als Bewertungsmaßstab

Soweit der Teilwert einer Beteiligung zu bestimmen ist, ist zu beachten, dass der Wert des Wirtschaftsgutes Beteiligung nicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge