Rz. 24

[Autor/Stand] Das Rechtsinstitut "Wohnbesitzwohnung" ist durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau[2] geschaffen und in die Neufassung des II. WoBauG v. 1.9.1976[3] übernommen worden. Das Rechtsinstitut "Wohnbesitzwohnung" hat praktisch keine Bedeutung erlangt. So ist es verständlich, dass durch das Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften v. 11.7.1985[4] die Vorschriften des II. WoBauG, die sich mit der "Wohnbesitzwohnung" befasst haben – das waren die §§ 12a, 12b, 62a–62g – gestrichen worden sind. Nach § 12a Abs. 1 dieses Gesetzes und seiner Fassung in der Bekanntmachung v. 30.7.1980[5], war "eine Wohnbesitzwohnung eine mit Mitteln öffentlicher Haushalte geförderte Wohnung, die von einem Bauträger im Sinne des Absatzes 2 mit der Bestimmung geschaffen wird, sie aufgrund eines mit einer Beteiligung an einem zweckgebundenen Vermögen verbundenen schuldrechtlichen Dauerwohnrechts (Wohnbesitz) einem Bewerber zur eigenen Nutzung zu überlassen, dem der Bauträger in einer Urkunde (Wohnbesitzbrief) die Einräumung des Wohnbesitzes bestätigt". Als Bauträger kamen in Betracht KG, bei denen die persönlich haftenden Gesellschafter keine Kapitalanteile haben dürfen und die Kommanditisten das zweckgebundene Vermögen als Treuhänder für die Wohnbesitzberechtigten halten; ferner AG, GmbH oder Genossenschaften, die ebenfalls zweckgebundene Vermögen als Treuhänder für die Wohnbesitzberechtigten halten. § 12b II. WoBauG enthielt nähere Vorschriften über das zweckgebundene Vermögen, und die ebenfalls neu in das II. WoBauG eingefügten §§ 62a bis 62g befassten sich mit der öffentlichen Förderung (Förderung von Wohnbesitzwohnungen, Bewerber für Wohnbesitzwohnungen, Einräumung und Übertragung des Wohnbesitzes, Inhalt des Dauerwohnrechts, Vermögensabwicklung und Register der Wohnbesitzbriefe).

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Bei dem Rechtsinstitut handelte es sich um eine in rechtlicher Hinsicht zwischen die Eigentumswohnungen und die Mietwohnungen einzugruppierende Wohnungsart. Nach der Rechts- bzw. Nutzungsform ist der Wohnsitz mit unter den in § 1 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 des II. WoBauG gebrauchten Begriff "Dauerwohnsitz" zu fassen. Der Erwerber einer Dauerwohnbesitzwohnung erhielt eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an dem Fondsvermögen (einem geschlossenen Immobilienfonds) und zugleich den Anspruch auf Einräumung eines unbefristeten, grundsätzlich unkündbaren und veräußerlichen Dauerwohnrechts an einer bestimmten Wohnung des Fonds. Unter "Wohnbesitz" i.S.d. Gesetzes war danach ein schuldrechtliches Dauerwohnrecht an einer bestimmten Wohnung des Immobilienfonds, das mit einer Beteiligung an diesem Fonds (dem zweckgebundenen Vermögen) verbunden ist, zu verstehen. Die Verbindung der Beteiligung am Fondsvermögen mit dem Nutzungsrecht an einer Wohnung des Fonds war das entscheidende Merkmal des Wohnbesitzes, der durch eine Urkunde – den Wohnbesitzbrief – bestätigt wurde.[7]

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[2] Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau (WoFöG) v. 23.3.1976, BGBl. I 1976, 737.
[3] Neufassung des II. WoBauG v. 1.9.1976, BGBl. I 1976, 2673; BStBl. I 1976, 539.
[4] Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften (Wohnungsrechtsvereinfachungsgesetz 1985 – WoVereinfG 1985) v. 11.7.1985, BGBl. I 1985, 1277.
[5] BGBl. I 1980, 1085.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[7] Vgl. Der Wirtschaftskommentar, WK-Reihe Nr. 134 Wohnungsbau von Schade/Schubart, § 12a II. WoBauG Rz. 1 ff.

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