Rz. 60

[Autor/Stand] Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist ermächtigt (§ 190 Abs. 1 Satz 5 BewG i.d.F. bis 31.12.2015), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2015 dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Durch die Verordnungsermächtigung zur Aktualisierung der Regelherstellungskosten vermeidet der Gesetzgeber eine Festschreibung der Wertverhältnisse und versucht somit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Vermögensgegenstände mit Gegenwartswerten zu erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend fortzuschreiben, zu entsprechen.

 

Rz. 61.1

[Autor/Stand] Die Regelherstellungskosten der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. bis 31.12.2011 sind zum 1.1.2012 aktualisiert worden (Regelherstellungskosten 2010). Die Fortschreibung erfolgte durch Art. 10 BeitrRLUmsG[4] (vgl. Rz. 14.1), so dass eine Rechtsverordnung in diesem Fall nicht erforderlich war.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.08.2023
[4] BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl. I 2011, 2592.

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