Rz. 128

[Autor/Stand] Beim Unland handelt es sich um Betriebsflächen, die auch bei einer geordneten Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Es handelt sich folglich um Flächen, die im Gegensatz zum Geringstland nicht kulturfähig sind. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 160 Abs. 6 BewG verwiesen.

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Unland wird nach § 163 Abs. 9 BewG mit einem fiktiven Reingewinn von 0 EUR bewertet. Derartige Flächen ergeben also für die Erbschaft- und Schenkungsteuer keinen Wert.

 

Rz. 130– 132

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

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