Rz. 224

[Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 BewG 1934 galten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch das Erbpachtrecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben. Diese Vorschrift hatte keine große praktische Bedeutung. Einmal hatte die Rechtsprechung schon längst den Erbpächter grundsätzlich als wirtschaftlichen Eigentümer des mit der Berechtigung belasteten Grund und Bodens angesehen. Demgemäß wurde in diesen Fällen der Grundbesitz steuerlich dem Erbpächter zugerechnet. Im Übrigen sind Erbpachtrechte durch Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben und in freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Vermögen umgewandelt worden.

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Als weitere sonstige grundstücksgleiche Rechte, die eine landwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben können, kommen nur Beteiligungen an Realgemeinden und ähnlichen Vereinigungen in Betracht. Diese sind aber in dem inzwischen aufgehobenen § 3a BewG[3] behandelt. Aus diesen Gründen ist eine dem § 29 Abs. 4 BewG 1934 entsprechende Vorschrift nicht in das BewG 1965 aufgenommen worden.

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Bei Realgemeinden, Forstvereinigungen wie Forstinteressenschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen die Anteile der Beteiligten an den Wirtschaftsgütern der Realgemeinde nach § 34 Abs. 5 BewG in die Betriebe der Beteiligten einzubeziehen (s. dazu auch Anm. 157). Das gilt auch für Weideberechtigungen, die ebenfalls ein subjektiv dingliches Recht darstellen.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] Die Vorschrift wurde, bedingt durch den Wegfall der Vermögensteuer durch das JStG 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523), mit Wirkung vom 1.1.1997 aufgehoben.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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