Rz. 28

[Autor/Stand] Der Zweck muss demjenigen, der das Vermögen zunächst von Todes wegen oder durch Schenkung erhält, fremd sein. Er darf sich nicht mit den vom Erwerber selbst verfolgten Zwecken decken, weil dieser sonst selbst und unmittelbar bedacht und bereichert ist.

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn die Zweckbindung nur dem Erwerber zugutekommt. Dann darf die Zuwendung an ihn nicht um den Wert der Auflage gekürzt werden (§ 10 Abs. 9 ErbStG: direkt bei einer Zweckbindung durch Auflage, analog bei einer anderen Zweckbindung). So verhält es sich, wenn der Erwerber Geld unter der Auflage erhält, sein denkmalgeschütztes Haus zu renovieren.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung ist jedoch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich der Zweck der Zuwendung mit dem Zweck deckt, den der Erwerber selbst verfolgt, wie das bei Organisationen der Fall ist, die gemeinnützigen Zwecken dienen.[4] Die Zweckidentität schließt nicht aus, dass das zweckgebundene Vermögen in der Hand des Erwerbers ein Sondervermögen wird und bleibt. Auch dann kann der Erwerber Bindungen unterliegen, die ihm der Zuwendende auferlegt hat. Ist er allerdings nur insofern gebunden, dass er den Erwerb für seine eigenen Zwecke verwenden muss, und im Übrigen in der Verwendung frei, fehlt es an der für eine Zweckzuwendung erforderlichen wirtschaftlichen Verselbständigung des Empfangenen.

 

Rz. 31– 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021
[4] A.A. Weinmann in Moench/Weinmann, § 8 ErbStG Rz. 8. Sein Hinweis auf RFH v. 13.3.1936 – II A 20/36, RStBl. 1936, 544, ist unzutreffend, da im Urteilsfall keine Zweckbindung für das zugewendete Grundstück und seine Erträge bestand, es also an der für ein Zweckvermögen erforderlichen Verselbständigung der Zuwendung gefehlt hat.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.06.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge