Rz. 24

[Autor/Stand] Die Steuerermäßigung greift nur ein, wenn die beiden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgten, wobei es auf die Zeitpunkte der Entstehung der Steuer ankommt. Ein weiterer, nichtbegünstigter Erwerb innerhalb des Zeitraums ist unschädlich.[2] § 27 ErbStG verlangt nicht, dass die steuerpflichtigen Erwerbe unmittelbar folgen. Die Frist ist rückwärts zu berechnen.[3] Der Vomhundertsatz ist innerhalb des Zehnjahreszeitraums gestaffelt. Für Erwerbe. Die mehr als fünf Jahre auseinanderliegen, wird nur eine geringe Ermäßigung i.H.v. 25–10 % gewährt. Bei einem kurzfristigen Erwerb hingegen kann die Ermäßigung bis zu 50 % betragen. Der Vomhundertsatz ist mit der zu erhebenden Steuer und im Rahmen des § 27 Abs. 3 ErbStG mit der Steuer für den Vorerwerb zu multiplizieren.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[2] Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 27 ErbStG Rz. 5.

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