Rz. 240

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist im Rechtsbehelfsverfahren jeder Feststellungsbeteiligte oder sonst Betroffene, der rechtsbehelfsbefugt ist, aber keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, zum Rechtsbehelfsverfahren notwendig hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Denn die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann allen Anfechtungsberechtigten gegenüber nur einheitlich erfolgen. Rechtsbehelfsbefugnis und Hinzuziehung bzw. Beiladung korrespondieren.

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Deshalb müssen ausgeschiedene Gesellschafter einer Personengesellschaft stets beigeladen werden, auch wenn die Gesellschaft in Angelegenheiten klagt, die ihn nicht persönlich betreffen.[3] Die Gesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft müssen notwendig beigeladen werden, wenn ein Feststellungsbeteiligter den Grundsteuerwertbescheid mit Einwendungen angreift, die nur ihn betreffen, sich also z.B. gegen die Aufteilung des Grundsteuerwerts wendet. Gleiches gilt bei Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides.

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Da der Grundsteuerwert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur für die Grundsteuer von Bedeutung ist, hat gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in § 10 Abs. 1 und 3[5] für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.[6] Infolgedessen entfällt auch die Anfechtungsbefugnis der einzelnen Beteiligten an der Gesamthand.

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Das Finanzamt muss in diesen Fällen allerdings prüfen, ob der vertretungsberechtigte Gesellschafter nur im eigenen Namen, nur im Namen der Gesellschaft oder in beider Namen gehandelt hat. Im Zweifel hat er nur als Vertreter der Gesellschaft geklagt und muss deshalb beigeladen werden.[8] Klagt umgekehrt die Personengesellschaft gegen den Grundsteuerwertbescheid in Angelegenheiten, die die Gesellschafter persönlich betreffen, sind die betroffenen Gesellschafter beizuladen.[9] Dies gilt bei der Anfechtung von Grundsteuerwerten nur dann, wenn sie selbst anfechtungsbefugt sind, somit die Voraussetzungen des § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO vorliegen.

 

Rz. 244

[Autor/Stand] Somit ergeben sich folgende Fallgruppen:

Ficht die Gesellschaft oder Gemeinschaft, vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Gemeinschafter oder durch den Rechtsbehelfsbevollmächtigten, den Grundsteuerwertbescheid in Angelegenheiten an, die nur die Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffen, ist grundsätzlich niemand notwendig hinzuzuziehen oder beizuladen. Die einzige Ausnahme bezieht sich hier auf ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte und Beteiligte nach Vollbeendigung der Gesellschaft oder Gemeinschaft.

 

Rz. 245

[Autor/Stand] Ficht die Gesellschaft oder Gemeinschaft den Grundsteuerwertbescheid in Angelegenheiten an, die auch die einzelnen Feststellungsbeteiligten persönlich angehen, sind diese Gesellschafter oder Gemeinschafter notwendig hinzuzuziehen oder beizuladen. In diesen Fällen sind alle von der Zurechnung betroffenen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen oder beizuladen. Das gilt auch für den vertretungsberechtigten Gesellschafter, wenn die Auslegung des Rechtsbehelfs ergibt, dass er nicht neben der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst Klage erhoben hat. Betroffen ist auch der Gesellschafter, dessen Anteil kleiner werden soll. Wird der Rechtsbehelf eines Teils der Rechtsbehelfsführer als unzulässig verworfen, sind sie notwendig hinzuzuziehen und beizuladen.[12]

 

Rz. 246

[Autor/Stand] Ficht ein Gesellschafter oder Gemeinschafter den Bescheid im eigenen Namen an, weil keine vertretungsberechtigten Personen i.S. des § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO vorhanden sind, müssen die übrigen Mitberechtigten notwendig hinzugezogen oder beigeladen werden, es sei denn, sie können unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von der Entscheidung betroffen sein. Die Gesellschaft oder Gemeinschaft ist nicht hinzuzuziehen oder beizuladen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Gesellschaft in diesen Fällen mangels vertretungsberechtigter Organe nicht handlungsfähig ist und deshalb der einzelne Feststellungsbeteiligte für sie handelt. Wird nachträglich ein Rechtsbehelfsbevollmächtigter bestellt, tritt Parteiwechsel ein: Die Gesellschaft oder Gemeinschaft tritt an die Stelle des Einspruchsführers bzw. Klägers. Dieser ist notwendig hinzuzuziehen und beizuladen.

 

Rz. 247

[Autor/Stand] Ficht ein Gesellschafter oder Gemeinschafter den Grundsteuerwertbescheid in Angelegenheiten an, die ihn persönlich betreffen, ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft, vertreten durch die vertretungsberechtige Person, stets notwendig hinzuzuziehen oder beizuladen, auch wenn es nur um die persönlichen Angelegenheiten des Gesellschafters geht. Die übrigen Gesellschafter sind hinzuzuziehen oder beizuladen, wenn sie von dem Rechtsstreit in irgendeiner Weise betroffen sein können.

 

Rz. 248

[Autor/Stand] Bei negativen Feststellungsbescheiden sind alle Betroffenen, als...

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