Rz. 21

[Autor/Stand] Die Belastungszahl wird im Regelfall dadurch errechnet, dass der maßgebende Vervielfältiger (vgl. Anm. 4) mit dem Hebesatz der Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) für Grundstücke (Grundsteuer B) multipliziert wird.

 

Beispiel (aus BewRGr. Abschn. 30 Abs. 1):

Die Gemeinde gehört zum Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Kassel und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 GrStDV zur Gemeindegruppe a.

 
Der Vervielfältiger nach § 2 Abs. 2 der Verordnung beträgt demnach 81.
Der Hebesatz der Gemeinde am 1. Januar 1964 beträgt 250 %
Die Belastungszahl ist dann 81 × 250 = 20.250.
 

Rz. 22

[Autor/Stand] Für jede Gemeinde ist nur eine Belastungszahl zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen gehörte oder der Hebesatz innerhalb einer Gemeinde unterschiedlich war. In den BewRGr. (Abschn. 30 Abs. 2) sind diese Fälle wie folgt umschrieben:

a) Fälle, in denen nach dem 1. Januar 1935 Umgemeindungen rechtswirksam geworden sind und die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile weiterhin zu der Gemeindegruppe gehören, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen sind (§ 30 Abs. 3 GrStDV),
b) Fälle, in denen für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 für einzelne Teile von Gemeinden in den Verordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter vom 17.12.1934[3] andere Vervielfältiger festgesetzt worden sind,
c) Fälle, in denen innerhalb einer Gemeinde verschiedene Hebesätze gelten (§ 4 EinfRealStG).
 

Rz. 23

[Autor/Stand] Für diese Fälle ordnet § 2 Abs. 3 der VO die Errechnung einer durchschnittlichen Belastungszahl an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Bestand der wirtschaftlichen Einheiten in den betreffenden Gemeinden oder Gemeindeteilen seit 1935 bis zum 1.1.1964 regelmäßig in erheblichem Umfang verändert hat. Durch diese Veränderungen hat sich auch das Verhältnis des Aufkommens an Grundsteuer der einzelnen Gemeindeteile zueinander wesentlich verschoben. Deshalb die Anordnung in § 2 Abs. 3 Satz 2 der VO, dass bei Bildung der durchschnittlichen Belastungszahl die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen sind (BewRGr. Abschn. 30 Abs. 2). Vgl. nachstehend das dort angeführte Beispiel.

 

Beispiel

In die Gemeinde A ist eine Gemeinde (nunmehr Gemeindeteil B) nach dem 1.1.1935 eingemeindet worden. Für einen besonderen Teil der ursprünglichen Gemeinde A (Gemeindeteil C) ist zum 1.1.1935 ein anderer Vervielfältiger festgesetzt worden.

Die Gemeinde A – ohne die Gemeindeteile B und C – gehört zum Bezirk II des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GrStDV zur Gemeindegruppe b.

 
Der Vervielfältiger beträgt 63,5.
Der Gemeindeteil B gehört zum Bezirk V des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 GrStDV zur Gemeindegruppe a.  
Der Vervielfältiger beträgt 85,5.
Der Gemeindeteil C gehört zum Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Nordmark und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GrStDV zur Gemeindegruppe b.  
Der Vervielfältiger beträgt 68.
Die Hebesätze am 1.1.1964 betragen
  in der Gemeinde A 250 %
  im Gemeindeteil B 180 %
  im Gemeindeteil C 250 %
Die Einwohnerzahlen am 1.1.1964 betragen
  in der Gemeinde A 56.000 (abgerundet)
  im Gemeindeteil B 15.000 (abgerundet)
  im Gemeindeteil C 6.000 (abgerundet)

Die durchschnittliche Belastungszahl errechnet sich wie folgt (die Einwohnerzahlen sind dabei nur mit den Tausendern anzusetzen):

 
A 63,5 × 250 × 56 = 889.000
B 85,5 × 180 × 15 = 230.850
C 68  × 250 × 6 = 102.000
  77 = 1.221.850

1.221.850 : 77 (Einwohnerzahl insgesamt) = 15.868.

Es errechnet sich hier also eine durchschnittliche Belastungszahl von 15.868.

 

Rz. 24– 25

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[3] RMBl. 1934, 785 ff. = RStBl. 1934, 1641 ff.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.04.2020

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