Rz. 78

[Autor/Stand] Beträgt der auf eine Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach § 22 Abs. 1 GrStG der größte Zerlegungsanteil zusteht. Der Schwellenwert wurde seit dem GrStG 1973 nicht an die veränderten Kostenverhältnisse angepasst. § 22 Abs. 4 GrStG i.d.F. des GrStRefG sieht unverändert einen Mindestbetrag von 25 EUR vor.

Unter Berücksichtigung üblicher Hebesätze dürfte diese Grenze nicht den damit verursachten Verwaltungsaufwand decken. Ungeachtet des Schwellenwerts können sich die Gemeinden nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG mit dem Steuerschuldner auf einen Zerlegungsmaßstab einigen, der einen Zerlegungsanteil von unter 25 EUR vermeidet.[2] Das gilt auch für die Einigung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 GrStG i.d.F. des GrStRefG.[3] Da die Bagatellregelung auch für die Einigungsfälle nach geltendem und künftigem Recht gilt, wird ein Arrangement wohl kaum zustande kommen, wenn der Mindestbetrag bei einer Gemeinde nicht erreicht wird.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Die Gemeinde, der kein Zerlegungsanteil zugeteilt wird, bleibt aber trotzdem Beteiligte am Zerlegungsverfahren.[5] Ihr steht die Möglichkeit zu, gegen den Zerlegungsbescheid Einspruch einzulegen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Troll/Eisele12, § 22 GrStG Rz. 11.
[3] Vgl. Roscher, GrStG-Reform, 2020, 72.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.01.2021
[5] Vgl. Troll/Eisele12, § 22 GrStG Rz. 11; Schneider, § 22 GrStG Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge