Rz. 5

[Autor/Stand] Die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 führte gegenüber den Einheitswerten nach den Wertverhältnissen von 1935 zu einer erheblichen Steigerung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen. Dies ist bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nicht anders, wenn man von der wertabhängigen Bemessungsgrundlage des Bundesmodells ausgeht. Diese Wertsteigerung soll jedoch nicht proportional auf die Grundsteuerbelastung durchschlagen. Um dies mathematisch zu verhindern, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten. So kann der Gesetzgeber die Steigerung der Bemessungsgrundlage durch eine entsprechende Reduzierung der Steuermesszahl (§ 15 GrStG) auffangen. Die nach § 15 GrStG ab dem 1.1.2025 vorgesehenen Steuermesszahlen sind gegenüber den bisher geltenden Steuermesszahlen auf rund ein Zehntel reduziert worden. Demzufolge kann man davon ausgehen, dass der Gesetzgeber mit einer Verzehnfachung der Bemessungsgrundlage rechnet.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Aufkommensneutralität angestrebt. Sofern es dem Gesetzgeber gelingt, das Produkt aus Bemessungsgrundlage (Grundsteuerwert) und Grundsteuermesszahl konstant zu halten, wäre eine Aufkommensneutralität in einem ersten Schritt gewährleistet. Dies würde in einem zweiten Schritt ferner voraussetzen, dass die Kommunen die Hebesätze unverändert lassen.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Dennoch ist diese Betrachtung in der Praxis mathematisch bei weitem zu kurz. Denn der Gesetzgeber hat bei den derzeit – vorbehaltlich der Nutzung der Länderöffnungsklausel – bundesweit geltenden Steuermesszahlen allenfalls das Grundsteuermessbetragsvolumen auf Bundesebene konstant halten können. Ob die vorgesehenen Messzahlen auch auf Landesebene zu einer Aufkommensneutralität führen, hängt von den konkreten wirtschaftlichen Einheiten ab, die in dem jeweiligen Land vorzufinden sind. Dabei liegt es auf der Hand, dass das Verhältnis zwischen Gewerbeobjekten und Wohnobjekten in den Ländern unterschiedlich sein kann. Dabei kommt hinzu, dass die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten nicht allein entscheidend ist. Denn im Allgemeinen gibt es im Verhältnis zu Wohngrundstücken wesentlich weniger Gewerbeobjekte. Dennoch tragen die Gewerbeobjekte – jedenfalls unter Berücksichtigung der Einheitswerte – überproportional zum Grundsteueraufkommen bei.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Deshalb stellt sich die Frage, ob die neuen Grundsteuerwerte das Verhältnis des Grundsteueraufkommens zwischen Gewerbeobjekten und Wohngrundstücken in gleicher Weise abbilden. Diese Frage ist zudem zu verfeinern. Denn es reicht nicht aus, lediglich zwischen Wohn- und Gewerbeobjekten zu unterscheiden. Vielmehr müssen die verschiedenen Grundstücksarten betrachtet werden. Es muss untersucht werden, in welchem Verhältnis die bei der Einheitsbewertung erfassten Grundstücksarten zum Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen und wie stark dieses Verhältnis von dem Verhältnis abweicht, mit dem die Grundstücksarten unter Berücksichtigung der künftig maßgebenden Grundsteuerwerte zum Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen werden. Bei der Ermittlung der jeweiligen Grundsteuermessbetragsvolumina ist auch entscheidend, wie sich die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten, die in einem wertabhängigen Verfahren auf den 1.1.2022 zu bewerten sind, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung wegen Alters gegenüber den innerhalb der Einheitsbewertung bestehenden Verhältnissen verändern. Ohne zumindest eine derart differenzierte Betrachtung dürfte kaum sicher prognostiziert werden können, ob mit der Summe der künftigen Bemessungsgrundlagen das bisherige Grundsteuermessbetragsvolumen generiert wird. Dies zeigt, dass die Bestimmung der Steuermesszahlen bei der angestrebten Aufkommensneutralität einerseits eine hohe Bedeutung zukommt und andererseits bei der Ermittlung der Steuermesszahlen keineswegs auf heute bereits vorhandene Datengrundlagen zurückgegriffen werden kann. Weitere mathematische Aspekte werden an dieser Stelle vernachlässigt, wie beispielsweise die Tatsache, dass auf die derzeit geltenden Einheitswerte unterschiedlich hohe Steuermesszahlen anzuwenden sind. Auch die unterschiedlichen Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke des Grundvermögens erschweren den Vergleich, zumal innerhalb des ab dem 1.1.2025 geltenden Rechts die Wohnzwecken dienenden Teile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Grundvermögen zu bewerten sind. Dies führt zu weiteren Schwierigkeiten bei der Ermittlung einer "neutralen" Steuermesszahl, die zu einem unveränderten Grundsteuermessbetragsvolumen führt.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Bundesmodell hat mit der Festlegung der Grundsteuermesszahl von 0,34 Promille für das Grundvermögen und 0,55 Promille für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe von statistischen Methoden einen für alle Bundesländer geltenden Durchschnitt ermittelt. Wegen der Unterschiedli...

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