Rz. 9

[Autor/Stand] Ab 2025 wird der Vorschrift ein zweiter Absatz hinzugefügt. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG Grundsteuervergünstigungen vor. Die Anzeigepflicht besteht nur für die Ermäßigung nach § 15 Abs. 4, nicht für die Vergünstigungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 (s. zu den einzelnen Begünstigungsvorschriften die Kommentierung zu § 15 GrStG). Das hat seinen Grund darin, dass die Gewährung dieser übrigen Vergünstigungen nach den Abs. 2, 3 und 5 an für das Finanzamt nachprüfbare objektive Tatbestandsmerkmale geknüpft ist. Das Finanzamt erfährt vom Wegfall der jeweiligen Vergünstigung etwa von der für den Widerruf des Förderbescheids nach dem Wohnraumförderungsgesetz zuständigen Behörde oder der zuständigen Denkmalschutzbehörde.[2]

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2021
[2] Vgl. Roscher, § 19 GrStG Rz. 37.

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