Rz. 223

[Autor/Stand] Eine Schuldenverrechnung findet nicht statt bei wirtschaftlich nicht belastenden Schulden und darüber hinaus, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer übersteigt.

 

Rz. 224

[Autor/Stand] Eine fehlende wirtschaftliche Belastung soll insbesondere gegeben sein, wenn eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat, oder wenn die überschuldete Gesellschaft durch eine Unternehmensgruppe und die Forderung durch eine nahestehende Person erworben wird.[3]

 

Rz. 225

[Autor/Stand] Übersteigt der im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandene Schuldenstand den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung, ist insoweit eine Schuldenverrechnung ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus den Schuldenständen am Ende der letzten drei vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgelaufenen Wirtschaftsjahre abzuleiten.[5] In Fällen einer Neugründung bestehen keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus dem kürzeren Zeitraum zu berechnen und in einen entsprechenden Jahresbetrag umzurechnen.[6] Der Betrag des durchschnittlichen Schuldenstands ist um den Wert der Altersversorgungsverpflichtungen, der auf den Stichtag der Steuerentstehung nach § 13b Abs. 3 ErbStG mit dem Verwaltungsvermögen verrechnet wurde, zu mindern.[7] Nicht erforderlich ist es mithin, den Schuldenstand quasi permanent und damit taggenau zu ermitteln.

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Eine Begrenzung der zu berücksichtigenden Schulden erfolgt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist.[9] Davon ist auszugehen, wenn Schulden durch den laufenden Geschäftsbetrieb veranlasst sind.[10] Keine Betriebstätigkeit in diesem Sinne liegt dagegen vor, wenn z.B. Wirtschaftsgüter des nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögens (§ 200 Abs. 2 BewG) fremdfinanziert werden.[11]

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Zusätzlich zur Ermittlung der Schulden zum Zeitpunkt der Steuerentstehung sind somit die Schuldenstände der letzten drei Jahre und deren Durchschnitt in den Fokus zu rücken sowie bei einem Anstieg der Schulden eine Prüfung und ein Nachweis erforderlich, ob und inwieweit die Erhöhung durch die Betriebstätigkeit veranlasst ist.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[3] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[5] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[6] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019.
[7] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 6 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[9] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 7 ErbStR 2019.
[10] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 8 ErbStR 2019.
[11] R E 13b.28 Abs. 2 Satz 9 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022

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