Rz. 6

[Autor/Stand] Grundstücke, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, können aufgrund der begonnenen Baumaßnahmen nicht ohne deren Berücksichtigung bewertet werden. Daher wurde für diese Fälle mit § 196 BewG ein weiteres Sonderverfahren geschaffen, das neben dem Wert des Grundstücks vor Beginn der Baumaßnahmen[2] auch den Grad der Fertigstellung in Form der am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten berücksichtigt.

 

Rz. 6.1

[Autor/Stand] Die Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung nach den Regeln der Grundbesitzbewertung unterscheidet sich damit deutlich von der Behandlung entsprechender Grundstücke bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nach dem Bundesmodell. Dort gilt für Grundstücke, die sich im Feststellungszeitpunkt noch im Bau befinden, dass die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht bleiben, A 246 Abs. 3 Satz 7 AEBewGrSt. D.h. bis zum Feststellungszeitpunkt entstandene Herstellungskosten fließen dort nicht in die Bewertung mit ein. Erst nach Fertigstellung der Gebäude bzw. Gebäudeteile werden diese im Wege einer Wert- und ggf. Artfortschreibung nach § 222 BewG auf den nächsten Feststellungszeitpunkt berücksichtigt. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 246 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] Bewertung dabei nach dem Verfahren für unbebaute Grundstücke (§ 179 BewG), den Regelverfahren (Vergleichswertverfahren, § 183 BewG; Ertragswertverfahren, §§ 184188 BewG; Sachwertverfahren, §§ 189191 BewG) oder den Sonderverfahren (Erbbaurecht und Erbbaugrundstücke, §§ 192194 BewG; Gebäude auf fremdem Grund und Boden, § 195 BewG) – vgl. Rz. 25 ff.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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