Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 7 BewG befand sich früher in § 150 AO. Sie ist durch die VO v. 1.12.1930 in das BewG 1931 (dort § 6) übernommen worden. Bei dieser Gelegenheit sind die Worte "dies gilt nicht für die Veranlagung der laufenden Steuern" neu eingefügt worden. Die Begründung hierzu bemerkte nur, dass die Vorschrift, nach der im Fall des Eintritts der Bedingung die Veranlagung entsprechend zu berichtigen ist, in keiner Weise für regelmäßig wiederkehrende Steuern passe.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die jetzige Fassung hat § 7 BewG bei der Neufassung des BewG 1934 erhalten. Sie wurde unverändert in das BewG 1965 übernommen.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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