Rz. 626

[Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 GrStG scheidet die Annahme der Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch aus, sofern ein Entgelt in der Absicht der Gewinnerzielung gefordert wird. Der Gesetzgeber sieht es insoweit als nicht erforderlich an, den Hoheitsträger – unabhängig vom konkreten Zweck der Nutzung des Grundbesitzes – von dem Kostenfaktor Grundsteuer zu entlasten. Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang keine Ausnahmen von dieser Vorgabe zu, z.B. Gewinnerzielung auf der Basis einer Cost plus-Methode. Auch besteht kein darüberhinaus gehendes Entscheidungsermessen des Finanzamts im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundsteuerbefreiung für den Fall festgestellter Gewinnerzielungsabsicht.

 

Rz. 627

[Autor/Stand] Die bloße Erhebung eines Entgelts beinhaltet nicht notwendig die Annahme einer Gewinnerzielung. Wird im Einzelfall für die Benutzung des Grundbesitzes ein Entgelt erhoben, welches nach den Umständen des Einzelfalls als besonders hoch erscheint, so kann dies dazu führen, dass es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundbesitzes durch die Allgemeinheit fehlt.[3] Aber auch in diesem Fall hat der Hoheitsträger durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kosten-Erlös-Rechnung) die Möglichkeit, die Annahme der Gewinnerzielung zu widerlegen.

 

Rz. 628

[Autor/Stand] Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein ist nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal öffentlicher Dienst oder Gebrauch als erfüllt anzunehmen.[5] Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall eine maßgebliche Indikation für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals vorliegt. Gleichwohl müssen alle sonstigen Voraussetzungen der einzelnen Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 GrStG zur Annahme der Grundsteuerbefreiung erfüllt sein. Für deren Auslegung hat die fehlende Gewinnerzielungsabsicht als allgemeine Voraussetzung keine Bedeutung.

 

Rz. 629– 640

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[3] GrStR 10 Abs. 2 Satz 5 (Zu § 3 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020
[5] BFH v. 20.5.1960 – III 440/58 S, BStBl. III 1960, 368, unter 2.; GrStR 10 Abs. 2 Satz 4 (Zu § 3 GrStG).
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2020

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