Rz. 33

[Autor/Stand] Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG darf nach Absatz 3 nicht den Betrag überschreiten, der sich bei Kürzung der Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens tatsächlich entrichtet hat. Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangene Rechtsprechung (s. § 14 ErbStG Rz. 13) findet keine Anwendung, denn § 27 ErbStG sieht im Gegensatz zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG keine fiktive Steuerberechnung vor.[2]

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Bei mehreren Erwerbern darf die Summe der Ermäßigungsbeträge auch nicht höher sein als der sich nach § 27 Abs. 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag.[4] Da ab 2009 sämtliche Vermögenswerte mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, würde die Anhebung der Werte in vielen Fällen dazu führen, dass die Begrenzung des § 27 Abs. 3 ErbStG zur Anwendung kommt.[5] Die Finanzverwaltung sieht eine solche Wertsteigerung zwischen den beiden Erwerben nicht als relevant an, weil nur mit den alten Werten das Vermögen schon einmal der Besteuerung unterlegen hat. Beispiele dazu in H E 27 ErbStH 2019.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[2] So FG Münster v. 9.6.2016 – 3 K 3171/14 Erb, ErbStB 2016, 331 (Halczinsky).
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.01.2021
[4] S. auch Eisele in Kapp/Ebeling, § 27 ErbStG Rz. 8 Beispiel 3 nunmehr Beispiel 1 in H E 27 ErbStH 2019.
[5] Eisele in Kapp/Ebeling, § 27 ErbStG Rz. 10.2; Weinmann in Moench/Weinmann, § 27 ErbStG Rz. 18.

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