Rz. 288
[Autor/Stand] Auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Betriebsgrundstücke, soweit dies ausnahmsweise erforderlich ist (vgl. § 8 Abs. 2 GrEStG), gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 157 Abs. 1 und 3, 176 bis 198 (für Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) bzw. i.V.m. §§ 157 Abs. 1 und 2, 158 bis 175 BewG (für Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG) (näher dazu unter Rz. 37 ff.) durch das Lagefinanzamt (Bewertungsstelle; vgl. § 152 Nr. 1 BewG) gesondert festzustellen.
Rz. 289
[Autor/Stand] Zur Ermittlung der Grundbesitzwerte für grunderwerbsteuerrechtliche Zwecke vgl. schon oben, Rz. 37.
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