Rz. 5

[Autor/Stand] Die Realgemeinden als Vereinigungen des älteren agrarwirtschaftlichen Genossenschaftsrechts haben recht unterschiedliche Organisationsformen (vgl. Anm. 2). Sie können eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts sein[2]. Sie können auch als nichtrechtsfähige Vereine oder auch als Gesellschaften des bürgerlichen Rechts bestehen. Für sie gilt noch früheres Landesrecht (Art. 164 EinfG zum BGB). Auch die rechtliche Natur der Anteilsrechte ist nicht einheitlich.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Realgemeinden selbst waren schon nach früherem Recht ausdrücklich von der Vermögensteuer befreit (vgl. § 3 Abs. 1 VStG 1954). Bei der Vermögensteuer wurde nur der Anteil an der Realgemeinde bei den Beteiligten erfaßt. Dabei waren die folgenden drei Fälle zu unterscheiden (vgl. Abschn. 69 VStR 1969 und 1972):

1. Die Realgemeinde ist keine eigene Rechtspersönlichkeit; der Grundbesitz gehört vielmehr den Genossen zur gesamten Hand. In diesen Fällen wurde der Grundbesitz unmittelbar den an der Gesamthandsgemeinschaft beteiligten Personen anteilsmäßig zugerechnet, und zwar als land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

2. Die Realgemeinde besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist selbst Eigentümerin des Grundbesitzes. Der Grundbesitz wurde der Realgemeinde zugerechnet. Die Beteiligung der an der Realgemeinde Beteiligten wurde als sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen) erfaßt. Darauf hinzuweisen ist, daß der durch das BewÄndG 1965 (vgl. Textteil B 1–6) in das BewG eingefügte § 25 BewG bereits bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte 1964 anzuwenden war, so daß bereits bei dieser Hauptfeststellung auch Grundbesitz einer Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit bewertungsrechtlich so zu behandeln war, als ob er den an der Realgemeinde beteiligten Personen zur gesamten Hand gehörte. Steuerliche Auswirkung: 1.1.1974 (vgl. Anm. 7).

3. Der Grundbesitz, an dem die Beteiligungsrechte bestehen, gehört weder der Realgemeinde noch den an der Realgemeinde Berechtigten, sondern einem Dritten, zB einer politischen Gemeinde. In diesen Fällen wurde für die Berechtigten ein Recht auf wiederkehrende Nutzung iS des § 110 Abs. 1 Nr. 4 BewG angenommen, das ebenfalls zum sonstigen Vermögen zu rechnen war.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.1999
[2] Vgl. RFH v. 25.4.1939 – I 85/39, RStBl. 1939, 1058.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.1999

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