1. Voraussetzungen

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Eine weitere Möglichkeit, Einheitswertbescheide auf "verjährte" Stichtage zu erlassen, eröffnet § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 AO. Danach können Feststellungsbescheide auf Stichtage erlassen werden, für die die Feststellungsfrist abgelaufen ist, wenn von dem Feststellungsbescheid Folgesteuern abhängen, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 25 BewG und § 181 Abs. 5 AO können nebeneinander oder parallel angewendet werden.[2]

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Diese Möglichkeit einer Nachholung der Einheitswertfeststellung nach § 181 Abs. 5 AO unterscheidet sich von der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG jedoch in ihren Voraussetzungen und in ihren Rechtsfolgen. Bei einer Nachholung der Fortschreibung oder Nachfeststellung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG ist Voraussetzung nur der Ablauf der Feststellungsfrist, die für den Einheitswertbescheid gilt. Das Finanzamt kann die Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen Stichtag nachholen, zu dem die Feststellungsfrist abgelaufen ist, aber nur mit Wirkung von einem späteren Stichtag, wobei sich die Wirkung auf alle Folgesteuern erstreckt, gleichgültig, ob für sie die Festsetzungsfrist abgelaufen ist oder nicht.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO darf das Finanzamt die Fortschreibung oder Nachfeststellung ebenfalls auf einen Stichtag nachholen, zu dem bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist. Stichtag für die Nachholung ist hier jedoch der Zeitpunkt, auf den für eine der Folgesteuern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das Finanzamt darf die Fortschreibung auf den Beginn des Jahres legen, auf den eine der Folgesteuern noch nicht verjährt ist. Die Fortschreibung oder Nachfeststellung erfolgt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 AO also auf einen verjährten Bewertungsstichtag mit sofortiger Wirkung für noch nicht verjährte Folgesteuern.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Zu beachten sind in zeitlicher Hinsicht die Einschränkungen, die sich bei einer Fortschreibung zur Fehlerkorrektur (§ 22 Abs. 3 BewG) aus § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG ergeben. Deshalb wird § 25 BewG bei Fehlerkorrekturen praktisch unanwendbar sein. Soweit sich der Einheitswert erhöht, darf das Finanzamt die Fortschreibung ohnehin nur für die Zukunft durchführen. Bei den übrigen fehlerkorrigierenden Fortschreibungen wird zwischen dem Bekanntwerden des Fehlers und der Fortschreibung regelmäßig ein so kurzer Zeitraum liegen, dass Feststellungsverjährung für den nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 BewG zulässigen Fortschreibungsstichtag noch nicht eingetreten sein wird.

 

Rz. 57– 59

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

2. Rechtsfolgen nach Wegfall der Vermögensteuer

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Nach Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer ist die Einheitswertfeststellung des Grundbesitzes nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung. Dadurch hat sich die Rechtslage vereinfacht. Als Folgesteuer, die noch nicht verjährt sein darf, kommt nur noch die Grundsteuer in Betracht.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Einheitswerts kann also nach § 181 Abs. 5 AO i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG erfolgen. Nichts anders gilt, wenn der Eigentümer den Grundsteuermessbescheid angefochten hat. Auch in diesem Fall ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Grundsteuer gehemmt.[3]

 

Rz. 62– 64

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

3. Festsetzungsverjährung bei mehreren Eigentümern

 

Rz. 65

[Autor/Stand] Ein Einheitswertbescheid kann bei mehreren Feststellungsbeteiligten nach § 181 Abs. 5 AO auch dann noch ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für irgendwelche Folgesteuern nur bei einigen der Beteiligten noch offen, bei anderen Beteiligten jedoch schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Hier genügt es wenn bei einem der Miteigentümer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[2]

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Der Einheitswertbescheid kann dann allerdings nur bei dem Miteigentümer, bei dem die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Die Besonderheiten, die bei gewinnabhängigen Steuern einer Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 AO entgegenstehen könnten, sind bei der Nachholung der Einheitsbewertung ohne Bedeutung.

 

Rz. 67– 69

[Autor/Stand] Einstweilen fre...

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