1. Erklärungspflicht von Gemeinschaften (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1)

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Sind Feststellungsgegenstände mehreren Personen[2] zuzurechnen, können auch die jeweiligen Gemeinschaften selbst erklärungspflichtig sein (§ 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG). Insoweit hat das Feststellungsfinanzamt die Wahl zwischen dem/n Steuerschuldner/n (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BewG) und der in Frage kommenden Gemeinschaft (s. Anm. 17, 18). Fraglich ist, wann derartige Fälle vorliegen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] Dies können natürliche und/oder auch nicht natürliche Personen sein; evtl. a.A. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 153 BewG Rz. 12.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

a) Erbengemeinschaft

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Geht Vermögen durch Erbanfall auf mehrere Erben über, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen in Erbengemeinschaft (§§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB). Erwerber i.S. des ErbStG ist jedoch nicht die Gemeinschaft, sondern jeder Miterbe, der jeweils mit seinem Erbteil (§ 1922 Abs. 2 BGB) erbschaftsteuerpflichtig wird (s. § 3 ErbStG Anm. 95). Die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandvermögens sind den Miterben gemeinsam und anteilig zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 3 BewG).[2] Grundsätzlich kommt damit eine Erbengemeinschaft als Normadressat des § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG in Betracht.[3] Anzufordern sind einheitliche und gesonderte Wertfeststellungserklärungen.[4] Dies folgt aus § 179 Abs. 2 Satz 2 AO, dessen Anwendbarkeit mit der Bezugnahme in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG[5] und nun auch in § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 3 BewG ausdrücklich angeordnet ist (s. § 154 BewG Anm. 21, 47, 58 ff.).[6] Beachten Sie: Sofern eine Erbengemeinschaft infolge eigenständiger Verwirklichung grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgänge selbst Steuerschuldner sein kann (s. § 154 BewG Anm. 33),[7] beruht ihre Erklärungspflicht auf § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Die Änderung bzw. Ergänzung der §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 154 Abs. 3 und 155 Satz 2 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[9] hat zu einer unterschiedlichen Rechtslage geführt (s. allerdings § 154 BewG Anm. 58). Es kommt darauf an, ob der Besteuerungszeitpunkt bzw. Bewertungsstichtag vor dem 1.1.2009 oder nach dem 31.12.2008 liegt (§ 158 Abs. 1 BewG a.F./§ 205 Abs. 1 BewG[10]).

aa) Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2009

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Soweit Grundbesitz vererbt wurde, verlangt § 151 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 BewG a.F. ausdrücklich eine Zurechnung auf die Erbengemeinschaft selbst. Der Gesetzgeber wollte damit die verbindliche Entscheidung über die mitunter strittigen Erbquoten dem Erbschaftsteuerfinanzamt vorbehalten (s. § 151 BewG Anm. 7). Offenbar hat er allerdings wohl nicht bedacht, dass dann gerade in solchen nicht seltenen Erbfällen konsequent eine Zurechnung auf mehrere Personen bewertungsverfahrensrechtlich entfällt, d.h. § 153 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BewG tatbestandlich nicht einschlägig ist (s. aber Anm. 28).

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Beim Erbanfall auf mehrere Erben besteht somit eine potentielle Erklärungspflicht der Erbengemeinschaft

bb) Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Erbquoten bleiben bewertungsmäßig stets irrelevant; ihre Ermittlung ist Sache der Erbschaftsteuerstellen.[15] Und die Zurechnung auf die Erbengemeinschaft geschieht nunmehr für alle nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bedarfsbewertungsbedürftigen Vermögensgegenstände (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG) – Zweifel bestehen insoweit hinsichtlich der Beteiligung eines verstorbenen Gesellschafters an einer Personengesellschaft (s. Anm. 26) – ausdrücklich "in Vertretung der Miterben". Diese angeblich nur klarstellende Ergänzung[16] des § 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG (und der §§ 154 Abs. 3, 155 Satz 2 BewG) hat aber auch zwingend die Verneinung eigener Erklärungspflichten der Erbengemeinschaft zur Folge; sie ist, so die Begründung des Gesetzentwurfs, gesetzliche Vertreterin der Miterben.[17] Auch damit wird bestätigt, dass Rechtsgrundlage zur Abgabe von Feststellungserklärungen – für die in § 151 Abs. 1 Satz ...

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