Rz. 60

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 51a Abs. 5 BewG erklärt die Vorschrift des § 51 Abs. 2 bis 4 BewG für entsprechend anwendbar. Die Absätze 2 bis 4 des § 51 BewG befassen sich mit dem Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf und der Abgrenzung der Zweige des Tierbestands bei Überschreitung der zulässigen Anzahl von Vieheinheiten. Hierzu kann auf die Erläuterungen zu § 51 BewG hingewiesen werden.

 

Rz. 61– 63

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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